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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10517/04.OVG vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:GG, VwVfG, WaStrG
Schlagworte:Bundeswasserstraße, Mosel, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Ausbau, Umgestaltung, Vorhaben, Schleuse, Schleusenbau, Schleusenneubau, Konzentrationswirkung, Gemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Planungshoheit, Finanzhohheit, Selbstgestaltungsrecht, Ortsbild, Abwägung, Belange, Interessen, Eigentum, Enteignung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Entschädigung, Planrechtfertigung, Einwendungsausschluss, Präklusion, Erörterung, Erörterungstermin, Einigung, Erledigung
Stichwort:Finanzhohheit
Leitsatz:1. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

2. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem wasserstraßen-rechtlichen Planfeststellungsbeschluss die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens (hier: Schleusenneubau) zu rügen.

3. Besteht im Erörterungstermin Einigkeit darüber, dass eine Einwendung erledigt ist, so hindert § 17 Nr. 5 WaStrG den Kläger daran, diese Einwendung in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren wiederum geltend zu machen.

4. Wenn eine im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss getroffene Regelung, Aushubmassen auf bestimmten Grundstücken abzulagern, einen Vorgang der Abfallbeseitigung darstellt, wird eine insoweit ggf. erforderliche abfallrechtliche Planfeststellung von der Konzentrationswirkung des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10517/04.OVG




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