1. Halten nahe Angehörige zivilrechtliche Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung des Vertrages indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, und vom 22. Februar 2007 IX R 45/06, BFHE 217, 409).
2. Die Gesamtwürdigung mehrerer Beweisanzeichen ist insgesamt fehlerhaft, wenn das FG aus einem Indiz, das es in seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht.
1. § 76 Nr. 9 Satz 10 FeV ist gültig. Die nachträgliche Befristung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis zu dem Tag, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet, ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. x StVG gedeckt und verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht.
2. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. x StVG genügt den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Ob einem Besoldungsempfänger der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG zusteht, hängt maßgeblich von seiner Kindergeldberechtigung ab (im Anschluss an BVerwGE 93, 98).
2. Ist die Kindergeldberechtigung eines Besoldungsempfängers durch ein Finanzgericht rechtskräftig festgestellt, ist dies im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag vorgreiflich und sowohl für die Beteiligten als auch die Verwaltungsgerichte bindend.
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO fingiert eine Beihilfeberechtigung nur für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG); die Vorschrift ist bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht entsprechend anwendbar.
2. Die beihilferechtliche Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung von Behinderten.
Der Arbeitgeber kann gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat.
Für Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig.
Zur Frage der Strafbarkeit von Steuerhinterziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus der Veräußerung von Zero-Bonds sowie durch Nichtangabe von Spekulationsgewinnen.
Keine die Verjährung unterbrechende Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn ein Beschuldigter während seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung von sich aus ein bis dahin unbekanntes Tatgeschehen schildert
1. Ist dem BfF der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, so erfordert die Auskunftserteilung an eine ausländische Finanzbehörde keine Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO 1977 i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG. Es kommt auch nicht darauf an, ob das BfF sich die vorhandenen Informationen in einem Besteuerungsverfahren rechtmäßigerweise hätte beschaffen können, wenn es sie noch nicht hätte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).
2. Die FG haben in einem Verfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG zu prüfen, ob die weiterzugebenden Informationen über legitimationsgeprüfte Konten i.S. von § 154 Abs. 2 AO 1977 im Rahmen einer vorangegangenen Steuerfahndungsprüfung bei einem Kreditinstitut unter Verstoß gegen § 30a Abs. 3 AO 1977 erlangt worden sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss in BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).
3. Eine Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO 1977 ist keine Außenprüfung i.S. des § 30a Abs. 3 AO 1977. Für die Feststellungen der Steuerfahndungsbehörde über legitimationsgeprüfte Konten ergibt sich deshalb kein Verwertungsverbot gemäß § 30a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 (Abgrenzung zu den BFH-Beschlüssen vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, und vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, DStR 2000, 1511). Auch das BfF ist nicht gehindert, über solche Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG Auskunft zu erteilen.
1. Beteiligt sich der Steuerpflichtige an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, das seinem Ehepartner gehört und in dem der Steuerpflichtige einen Raum (Arbeits- zimmer) für seine beruflichen Zwecke (§ 19 EStG) nutzt, kann er die auf diesen Raum entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten (AfA) geltend machen.
2. Bemessungsgrundlage der AfA sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie der Kostenbeteiligung des Steuerpflichtigen entsprechen.
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 19
Beschluß vom 23. August 1999 - GrS 1/97 -
Vorlagebeschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208)
1. Erwerben der Steuerpflichtige und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Steuerpflichtige in dieser Wohnung einen Raum (Arbeitszimmer) alleine zu beruflichen Zwecken (§ 19 EStG), kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten (AfA) geltend machen.
2. Vom Eigentümer-Ehegatten aufgewendete Anschaffungskosten des Arbeitszimmers können nicht als sog. Drittaufwand Werbungskosten (AfA) des Steuerpflichtigen sein.
3. Werden die laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes gemeinsam getragen, kann der Steuerpflichtige die durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursachten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Allein aufgrund der Tatsache, daß der Steuerpflichtige gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Arbeitszimmer in der dem Ehepartner gehörenden Wohnung nutzt, sind ihm die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Arbeitszimmers entsprechend seiner Nutzung zur Vornahme von AfA nicht zuzurechnen.
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 7, 9 Abs. 1, § 19
Beschluß vom 23. August 1999 - GrS 3/97 -
Vorlagebeschluß vom 25. November 1996 VI R 23/95 (BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219)
Ehegatten, die gemeinsam die Herstellungskosten des von ihnen bewohnten Hauses getragen haben und die darin jeweils einen Raum für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, können jeweils die auf diesen Raum entfallenden Herstellungskosten für die Dauer der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben (AfA) geltend machen.
1. Die Verpflichtung des Schuldners der Kapitalerträge zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß § 45a EStG führt für den Anmeldenden als Entrichtungssteuerschuldner zu einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. April 1996 I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608).
2. Durch eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann ein denselben Anmeldungszeitraum betreffender Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid geändert werden.
EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, § 45a
AO 1977 § 167, § 168, § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 4
Beantragt der Steuerpflichtige, den Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen, so hemmt dies den Ablauf der Festsetzungsfristen gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nur dann, wenn der Antrag für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ursächlich gewesen ist.
Die im Urteil des Senats vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) aufgestellten Grundsätze zur Angemessenheit einer Gewinntantieme finden grundsätzlich auch auf Rohgewinntantiemen und auf solche Tantiemen Anwendung, die als ausschließliche Vergütung geleistet werden. Das Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 I R 9/95 (BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703) steht dem nicht entgegen.
1. Eine Steuerfestsetzung darf nicht allein deshalb gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 vorläufig erfolgen, weil die rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Sachverhalts unsicher erscheint und deshalb die Finanzbehörde einschlägige Verwaltungsanweisungen abwarten will.
2. Erklärt die Finanzbehörde gleichwohl in einem solchen Fall die Steuerfestsetzung für vorläufig und wird der entsprechende Bescheid nicht fristgerecht angefochten, so kann der Bescheid in der Folge auch dann nicht geändert werden, wenn die Rechtslage inzwischen zugunsten des Steuerpflichtigen geklärt worden ist und dieser nunmehr die Änderung beantragt.
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der 90 v.H.-Grenze der §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 und 1 Abs. 3 Satz 2 EStG mit Art. 48 EGV.
2. Die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung kann nicht gefordert werden, wenn die Verletzung des EGV ernstlich in Betracht kommt.
EStG §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 und 1 Abs. 3 Satz 2
EGV Art. 48
DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1 Buchst. h
FGO § 69
l. Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dessen Valuta ein betrieblich begründeter Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto ausgeglichen wird, das aber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines zur Eigennutzung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommen wird, sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Betriebseinnahmen auf einem anderen Konto angesammelt werden, um eine betragsmäßig der Darlehensvaluta entsprechende Kaufpreisrate für das Grundstück zu zahlen.
2. Leitet der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so sind die für dieses Kontokorrentkonto entstehenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.
3. Werden im Betrieb erzielte Einnahmen zur Tilgung eines privaten Darlehens entnommen und wird deshalb ein neues Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen aufgenommen, so sind die für das neue Darlehen anfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.
EStG § 4 Abs. 4 AO 1977 § 42 GG Art. 3
Beschluß vom 8. Dezember 1997 - GrS 1-2/95 -
Vorlagebeschlüsse vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877, und vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882
§ 174 Abs. 4 AO 1977 erlaubt die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, nicht allein mit der Begründung, daß mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresbilanz zu ändern.
AO 1977 § 174 Abs. 4
Beschluß vom 10. November - 1997 GrS 1/96
Vorlagebeschluß vom 16. Februar 1996 I R 150/94 (BFHE 180, 8, BStBl II 1996, 417)