Eine Abwicklungsanordnung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG wird durch die Bestellung eines Abwicklers gemäß Satz 2 der Vorschrift, dem die Befugnisse eines Geschäftsführers übertragen sind, in der Weise modifiziert, dass dieser nunmehr die Abwicklung durchführt.
Es begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, in einem solchen Fall die Verwaltungsvollstreckung mit dem Ziel der Durchsetzung der Abwicklung der Geschäfte durch den Finanzdienstleister selbst fortzuführen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten eines Finanzdienstleisters gegenüber einem bestellten Abwickler können im Wege der Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.