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Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 355/05 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:ThürKGG, ThürKAG, ThürStrG, ThürWG
Schlagworte:Verbandsumlage, Zweckverband, Mitgliedsgemeinde, Umlagebescheid, Rechtsschutzinteresse, Prüfungsmaßstab, Umlagemaßstab, Umlegungsschlüssel, Verbandssatzung, Haushaltssatzung, Entwässerung, Benutzungsgebühr, Straße, Straßenbaulastträger, Oberflächenentwässerung, Finanzbedarf, Deckung, Kostenbeteiligung, sekundär, Äquivalenzprinzip, Verhältnismäßigkeit, Willkürverbot, Ermessen, Nutzen, Einwohnerzahl, Abwasserbeseitigung
Stichwort:Finanzbedarf
Leitsatz:1. Wenn die Verbandsräte der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes in der Verbandsversammlung dem Maßstab und der Festsetzung der Umlage sowie dem Gebührensatz in der Abwassergebührensatzung zugestimmt haben, schließt dies regelmäßig nicht das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Umlagebescheid aus.

2. Erlässt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes keine Gebührensatzung, die primäre Einnahmen aus Gebühren im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ermöglicht (hier: keine Gebührensatzung für die Straßenoberflächenentwässerung), kann der entstehende Fehlbedarf durch die Verbandsumlage gedeckt werden.

3. § 37 Abs. 2 ThürKGG räumt dem Zweckverband ein weites Ermessen bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung eines angemessenen Umlagemaßstabs ein (hier: zur Einwohnerzahl als zulässigem Maßstab für die Deckung des Fehlbedarfs aus dem Betrieb einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 355/05



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 BV 02.1964 vom 27.07.2005

Rechtsgebiete:LKrO, FAG, BaySchFG
Schlagworte:Kreisumlage, Umlagesoll, Finanzbedarf, Sportförderung, Schulsportanlage, Nutzungsüberlassung, unentgeltliche, Einnahme, unterlassene, Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Vorteil einer Einrichtung
Stichwort:Finanzbedarf
Leitsatz:Kreisangehörige Gemeinden können einen Kreisumlagebescheid grundsätzlich nicht mit der Begründung anfechten, der Landkreis habe seine sonstigen Einnahmequellen nicht ausreichend ausgeschöpft (hier: unentgeltliche Überlassung der kreiseigenen Schulsportanlagen zur außerschulischen Nutzung an Sportvereine).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 4 BV 02.1964

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 551/03 vom 15.10.2003

Rechtsgebiete:VwGO, ThürKGG
Schlagworte:Zweckverband, Gemeinde, Ausgleichsanspruch, Vollzugsinteresse, Finanzbedarf, Prüfungsmaßstab, Verwaltungsakt, Befugnis, Ermächtigung, Überordnung, Umlage, Rückabwicklung
Stichwort:Finanzbedarf
Leitsatz:Die Rückabwicklung gegenseitiger Rechte und Pflichten verschiedener Hoheitsträger aus einem fehlgeschlagenen Vertragsverhältnis (hier: Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem Zweckverband) kann nicht einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen, sofern hierfür keine normative Ermächtigungsgrundlage besteht.

Eine derartige Ermächtigungsgrundlage ergibt sich weder aus § 37 ThürKGG noch aus § 41 Abs. 5 ThürKGG.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 551/03


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