JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Finanzausstattung
| Rechtsgebiete: | FlHG, FlHVO, LMBG, LV, LGebG, AGFlHG, LKO, EWGRL 85/73, EGRL 96/23, EGRL 96/43 |
| Schlagworte: | Amtshandlung, Aufgabe, Aufgabenträger, Aufgabenübertragung, Aufgabenzuweisung, Außenverhältnis, Finanzausgleich, Finanzausstattung, Finanzgarantie, Finanzierung, Finanzierungsrichtlinie, Fleisch, Fleischbeschau, Fleischhygiene, Fleischhygienerecht, Fleischuntersuchung, Gebühr, Gebührenerhebung, Gebührenrecht, Gebührentatbestand, Gemeinschaftsrecht, Hemmstofftest, Kommune, Konnexität, Konnexitätsprinzip, Kommunalisierung, Kostenträger, Kostenträgerschaft, Landesuntersuchungsamt, Landkreis, Lebendprobe, Lebensmittel, Lebensmittel-Monitoring, Lebensmittelüberwachung, Monitoring, Nationaler Rückstandskontrollplan, Pauschalgebühr, Probe, Rückstandsuntersuchung, Rückstandskontrolle, Rückstandskontrollplan, Tierarzneimittel, Tierarzneimittelüberwachung, Zitiergebot, Zitiermangel, Zuständigkeit, Zuständigkeitsregelung |
| Stichwort: | Finanzausstattung |
| Leitsatz: | Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten Rückstandsuntersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans von den für die Schlacht- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10637/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, LV, GemO, BestattG, VwGO |
| Schlagworte: | Leichentransport, Pflichtaufgabe nach Weisung, Widerspruchsbescheid, Klagebefugnis, Finanzhoheit, Finanzausstattung |
| Stichwort: | Finanzausstattung |
| Leitsatz: | 1. Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz im Bereich des Leichenwesens (Leichentransport) nimmt die Gemeinde als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr. 2. Hebt die Widerspruchsbehörde im Bereich der Pflichtaufgaben nach Weisung einen von der Gemeinde erlassenen Bescheid auf, kann die Klagebefugnis gegen den Widerspruchsbescheid nicht unter Berufung auf die kommunale Finanzhoheit mit einer damit verbundenen Schmälerung gemeindlicher Einnahmemöglichkeiten begründet werden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1312/04 | |
| Rechtsgebiete: | LV, SchulG, LFAG |
| Schlagworte: | Schulrecht, Schülerbeförderung, Schulsitzprinzip, Schulstandortprinzip, Kosten, Ausgleich, Finanzzuweisungen, Zuweisungen, Sonderschulen, Finanzausgleich, Gleichbehandlung, interkommunale Gleichbehandlung, Finanzausstattung, Finanzausstattungsgarantie, verfassungskonforme Auslegung, Schule, Hauptsitz, Außenstellen, Nebenstellen |
| Stichwort: | Finanzausstattung |
| Leitsatz: | 1. § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG erlaubt der für die Schülerbeförderung zuständigen Gebietskörperschaft bei Sonderschulen mit großem Einzugsbereich mit anderen Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet Schüler wohnen, eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung zu treffen. Von einer rechtlich erzwingbaren Verpflichtung der Wohnsitzkreise zur Kostenbeteiligung hat der Gesetzgeber hingegen erklärtermaßen abgesehen. Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, dem Gesetz im Wege verfassungskonformer Auslegung einen gegenteiligen Inhalt beizulegen. 2. Unterhält eine Schule neben ihrem Hauptsitz noch weitere schulische Einrichtungen im Gebiet anderer Landkreise oder kreisfreier Städte, so ist für die Beförderung der Schüler zu diesen Nebenstellen diejenige Gebietskörperschaft verantwortlich, in deren Gebiet die jeweilige Unterrichtsstätte liegt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11711/03.OVG | |
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