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Finaler Rettungsschuss

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 8/9b AY 1/07 R vom 17.06.2008

1. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls voraus; hierfür genügt nicht schon die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (Aufgabe von BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr 1).

2. Die Vorbezugszeit kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden; die mit Wirkung vom 28.8.2008 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate erfasst auch Leistungsberechtigte, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeit von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen bezogen haben.

3. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 345/06.Z vom 19.05.2008

Eine die Einbürgerung ausschließende Unterstützung von Bestrebungen der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezeichneten Art kann auch in der journalistischen Betätigung für eine derartige Bestrebung liegen (hier: Begleitung der gegen das Verbot der PKK gerichteten Kampagne "Dialog statt Verbot" und Berichterstattung über sie für die PKK-nahe Zeitung "Özgür Politika" im Jahr 1997).

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 11 A 3051/06 vom 21.12.2007

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BBergG ist im Grundabtretungsverfahren mit bindender Wirkung anzunehmen, wenn ein gegenüber dem Grundstückseigentümer bestandskräftig zugelassener Rahmenbetriebsplan für einen Braunkohlentagebau vorliegt, der das Grundstück erfasst.

2. Verstöße gegen anderweitige Regelungen kann ein Kläger, dem gegenüber ein Rahmenbetriebsplan bestandskräftig zugelassen ist, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG grundsätzlich nicht mehr rügen, soweit diese die Rechtmäßigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung betreffen und mit den Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG deckungsgleich sind. Dies gilt insbesondere für die Rüge, es fehle die energiepolitische Erforderlichkeit eines Braunkohlentagebaus.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 11 A 1194/02 vom 21.12.2007

1. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet zugunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für einen Tagebau in Anspruch genommen werden sollen, drittschützende Wirkung.

2. Die bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu prüfende energiepolitische Erforderlichkeit eines Braunkohlentagebauvorhabens setzt in Anlehnung an das Fachplanungsrecht eine Planrechtfertigung voraus. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den Beitrag der Braunkohle aus dem Tagebauvorhaben Garzweiler I/II für die Stromerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland aus der Perspektive des hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts Februar 2000 erfüllt.

3. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II, der mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen verbunden ist, greift grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Art. 11 GG oder des Art. 2 Abs. 2 GG ein; die Umsiedlung ist im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG mit öffentlichen Interessen vereinbar.

4. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind durch ein Bergbauvorhaben bedingte Beeinträchtigungen gemeinschaftsrechtlich geschützter Gebiete außerhalb des Bereichs des Rahmenbetriebsplans grundsätzlich zu berücksichtigen.

5. Die Vorgaben der Habitatrichtlinie gelten nicht für Projekte, deren Genehmigung vor dem Datum beantragt worden ist, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ablief.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 168/07 vom 22.05.2007

Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 15 A 2407/05 vom 09.11.2006

Bei der Erhebung von Studiengebühren darf die Gewährung eines Ausgleichs für Studienverzögerungen wegen der Mitwirkung in Organen der Hochschule, Studierendenschaft oder Studentenwerke auf maximal drei Bonussemester beschränkt werden.

BGH – Urteil, 2 StR 345/05 vom 25.01.2006

Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin gehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (im Anschluss an BGHSt 45, 253).

BFH – Urteil, I R 36/04 vom 03.08.2005

Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück) an.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 24.03 vom 25.11.2004

Die dem Beamten bei häuslicher Pflege zustehende Pauschalbeihilfe ist ohne Rücksicht auf die Gründe und den Umfang der Pflegebedürftigkeit subsidiär gegenüber der Pflegezulage nach § 35 BVG.

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 6 S 9.03 vom 22.04.2003

1. Ein finaler Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und Inanspruchnahme von Sozialhilfe besteht auch bei der Einreise einer ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, die nach langjähriger Abwesenheit wieder in ihre Geburts- und Heimatstadt zurückkehren will.

2. Der Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG steht Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) nicht entgegen.

3. Aus der Unionsbürgerschaft allein folgt kein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe.

4. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an Ausländer im Ermessenswege.

BFH – Urteil, VI R 26/00 vom 26.03.2002

1. Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte Aufwandsentschädigung.

2. Die einem Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen.

3. § 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.

4. Erhält der Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.

BGH – Beschluss, 3 StR 46/01 vom 29.03.2001

StGB § 251

Auch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der "versuchten Erfolgsqualifizierung" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194).

BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01 -
LG Hannover

BGH – Urteil, 3 StR 308/99 vom 11.02.2000

AuslG 1990 § 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 1, 6, § 58 Abs. 1 Nr. 1

Zur Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern, die zwar ein Touristenvisum besitzen, aber zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen.

BGH, Urt. vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99 -
LG Oldenburg

BGH – Urteil, 3 StR 66/98 vom 27.05.1998

StGB §§ 251, 22

Ein versuchter Raub mit Todesfolge liegt auch dann vor, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, daß sich in der Todesfolge die dem Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht.

BGH, Urt. vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98 -
LG Kleve

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 6 M 125.05 vom 22.12.2006

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 5 B 4.04 vom 16.12.2004

BFH – Urteil, I R 63/02 vom 28.01.2004

BGH – Beschluss, 1 StR 152/03 vom 21.05.2003

BFH – Urteil, II R 2/00 vom 22.05.2002

BFH – Urteil, II R 1/00 vom 22.05.2002

BSG – Urteil, B 4 RA 44/01 R vom 20.12.2001

BSG – Urteil, B 4 RA 53/01 R vom 20.12.2001

BSG – Urteil, B 4 RA 37/01 R vom 20.12.2001

BGH – Beschluss, 3 StR 99/01 vom 10.05.2001

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2181/98 vom 11.08.1999

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2182/98 vom 11.08.1999

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2183/98 vom 11.08.1999

BSG – Urteil, B 3 P 20/97 R vom 26.11.1998

BSG – Urteil, B 10 KR 4/97 R vom 27.08.1998

BSG – Urteil, B 3 P 11/97 R vom 19.02.1998


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