JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fildertunnel
| Rechtsgebiete: | AEG, VwVfG, VwGO 2006, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Eisenbahn, Planfeststellung, Stuttgart 21, Fildertunnel, Anfahrgrube "Hauptbahnhof Süd", Erschütterungen (beim Bahnbetrieb), sekundärer Luftschall, Präklusion, Geländesenkungen, Gebäudeschäden, Beweissicherungsverfahren |
| Stichwort: | Fildertunnel |
| Leitsatz: | 1. Zur sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach Inkrafttreten von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, welche im Allgemeinen Eisenbahngesetz bezeichnet sind. 2. Das Eisenbahnprojekt "Stuttgart 21" unterliegt gemessen an den rechtlichen Anforderungen an die Planrechtfertigung und die Abwägung von Alternativen weiterhin keinen durchgreifenden Bedenken (Fortführung der Senatsurteile v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und - 5 S 848/05 -). 3. Nimmt ein Planbetroffener im Anhörungsverfahren pauschal auf eine Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzvereins Bezug, in der die Verletzung zahlreicher Umweltgüter thematisiert wird, macht er damit die eigene Betroffenheit nicht hinreichend geltend mit der Folge, dass er mit Einwendungen insoweit ausgeschlossen ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 2224/05 | |
| Rechtsgebiete: | AEG, VwVfG, BImSchG, TA Lärm, AVV Baulärm |
| Schlagworte: | Eisenbahn, Planfeststellung, Stuttgart 21, Fildertunnel, Zwischenangriff, Baulärm, Lkw-Lärm, Schutzkonzept, Nebenbestimmungen, Richtwert, Messabschlag, Abwägung, Alternative, Variante |
| Stichwort: | Fildertunnel |
| Leitsatz: | 1. Zur Feststellung der Schädlichkeit von Baustellenlärm kann auf die TA Lärm auch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Baustelle über mehrere Jahre hinweg rund um die Uhr betrieben werden wird. 2. Ein gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gebotenes Konzept zum Schutz vor Baulärm darf sich an den Richtwerten und Maßnahmewerten der AVV Baulärm orientieren (vgl. Senatsurt. v. 07.06.1989 - 5 S 3040/87 - NVwZ-RR 1990, 227). 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit als Schutzniveau nicht die Richtwerte von Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm zu Grunde gelegt werden, sondern die Anordnung von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes davon abhängig gemacht wird, dass der für die jeweilige Art eines Baugebiets geltende Richtwert um mehr als 5 dB(A) überschritten wird. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 2257/05 | |
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