1. Der Aufenthalt eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde eingereisten Ausländers gilt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch dann während des Verfahrens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn der Genehmigungsantrag nach Ablauf der Geltungsdauer einer zuvor verlängerten Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist.
2. Es ist mit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im aufenthaltsrechtlichen Sinne nicht unvereinbar, wenn ein Ehegatte sich um ein vorehelich geborenes nicht gemeinsames Kind kümmert und gleichzeitig ehewidrige Beziehungen zu dessen Mutter unterhält; eine eheliche Lebensgemeinschaft ist aber unter diesen Umständen dann nicht mehr gegeben, wenn der Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt und nur noch gelegentlich in die eheliche Wohnung und zu dem Ehepartner zurückkehrt.
3. Der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG beträgt für Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2001 anhängig geworden sind, 4.090,34 ¤ und für entsprechende Eilverfahren 2.045,17 ¤.