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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 75/03 vom 01.04.2004

Rechtsgebiete:AGBauGB SH, BauGB, BauNVO, LBO SH, LVwG SH, VwGO
Schlagworte:Berufungsantrag, Berufungsbegründung, Frist, Lebensmittelhandel, Rücknahme, Verkaufsfläche, fiktiver Vorbescheid, großflächiger Einzelhandelsbetrieb
Stichwort:fiktiver Vorbescheid
Leitsatz:1) Ist nach dem Berufungszulassungsantrag und der Berufungsbegründung das Berufungsziel deutlich, kann die genaue Formulierung des Berufungsantrags noch während des Berufungsverfahrens - auch nach Ablauf der Begründungsfrist gem. § 124 Abs. 6 S. 1 VwGO erfolgen.

2) Auch ein fingierter Verwaltungsakt (Bauvorbescheid) kann zurückgenommen werden.

3) Bis zu einer Verkaufsfläche von "nicht wesentlich mehr" als 700 qm liegt noch kein großflächiger Enzelhandelsbetrieb vor. Es besteht derzeit kein Anlass, diese Obergrenze im Hinblick auf Strukturveränderungen im Lebensmitteleinzelhandel zu verschieben.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 75/03




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