Für die Frage, ob bei der Prüfung der Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG eine fiktive Instandhaltungsrücklage anzusetzen ist, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welcher Höhe eine (geringere) tatsächliche Rücklage im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts vorhanden war.
Beschluß des 8. Senats vom 3. Mai 2000 - BVerwG 8 B 57.00 -
I. VG Magdeburg vom 09.11.1999 - Az.: VG A 5 K 937/98 -