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Fiktive Planfeststellung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.04 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BNatSchG 2002, HENatG, LuftVG, UVPG 2001
Schlagworte:Luftverkehrsrechtliche Fachplanung, Flughafenänderung, Plangenehmigung, fiktive Planfeststellung, Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzvereine, Partizipationserzwingungsklage, UVP-Pflicht, Vorprüfung im Einzelfall, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum
Stichwort:Fiktive Planfeststellung
Leitsatz:1. Das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in Planfeststellungsverfahren (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG) wird verletzt, wenn die zuständige Behörde die Änderung oder Erweiterung eines Verkehrsflughafens nicht im Wege der Planfeststellung, sondern in Form der - nicht beteiligungspflichtigen - Plangenehmigung zulässt, weil sie die rechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer Vorprüfung des Einzelfalls von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen werden darf, verkannt hat.

2. Gegen eine derartige Plangenehmigung ist dem übergangenen Naturschutzverein die Anfechtungsklage eröffnet. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (hier: § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2001).

3. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 räumt der zuständigen Behörde im Rahmen der Vorprüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") ein.

4. Eine Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG liegt vor, wenn das Vorhaben von einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist. Eine solche Änderung (hier: neue Flugzeugwartungsanlage) liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben die planfestgestellten räumlichen Grenzen des Flughafens überschreiten würde und/oder mit nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden wäre, die von dem bisherigen Gestattungszustand nicht erfasst werden.

5. Die Fiktionsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG schützt nicht diejenigen Flugplatzbetreiber in den alten Bundesländern, die einen vor dem 31. Dezember 1958 angelegten Flugplatz nach diesem Stichtag ohne ein nach den §§ 6 oder 8 LuftVG erforderliches Zulassungsverfahren geändert haben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 16.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 4.05 vom 21.09.2006

Rechtsgebiete:LuftVG, VwVfG NRW
Schlagworte:Fiktive Planfeststellung, nachträgliche Schutzvorkehrungen, Genehmigungsergänzungsanspruch, passiver Lärmschutz, fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, kompensatorische technische Belüftungseinrichtungen, angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse, Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster, Berücksichtigung einer tatsächlichen Vorbelastung, maßgeblicher Zeitpunkt der Bebaubarkeit eines Grundstücks
Stichwort:Fiktive Planfeststellung
Leitsatz:Zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse, die ein Planfeststellungsbeschluss für die Anlegung eines neues oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Flughafens gewährleisten muss, gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei ausreichender Luftzufuhr, d.h. bei gekipptem Fenster störungsfrei zu schlafen. Dies gilt regelmäßig auch für Schlafräume, die durch Fluglärm oder andere Geräusche vorbelastet sind.

Müssen zum Schutz vor unzumutbarem Lärm die Fenster der Schlafräume geschlossen werden, haben die Betroffenen einen kompensatorischen Anspruch auf den Einbau technischer Belüftungseinrichtungen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 4.05


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