1. Der für den privaten Unternehmer begründete Bestandsschutz nach Art.2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) greift nur ein, wenn der Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus den Betrieb der Notfallrettung bisher bereits tatsächlich ausgeübt hat.
2. Der gesetzliche Ausschluss privater Unternehmer von der Notfallrettung verstößt weder gegen Vorschriften des Verfassungsrechts noch des europäischen Gemeinschaftsrechts.