1. § 323 Abs. 2 ZPO gilt nicht für den Beklagten des Abänderungsverfahrens. Die Berücksichtigung bisher von dem Beklagten nicht vorgetragener Umstände im Abänderungsprozess entspricht der Billigkeit. Gründe der Rechtskraftwirkung stehen nicht entgegen.
2. Bei der Berechnung der für das unterhaltsrelevante Einkommens einer Partei zu berücksichtigenden Steuererstattung sind die Beträge für Steuern und Solidaritätszuschlag im Rahmen der fiktiven Einkommensberechnung nach Steuerklasse I den tatsächlich steuerlich geltend gemachten Abzügen nach den Steuerbescheiden gegenüberzustellen. Durch die Gegenüberstellung des nach Steuerklasse I abzuziehenden Steuerbetrages zu dem festzusetzenden Steuerbetrag ergibt sich die denkbare Steuererstattung.