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Fiktionswirkung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 522/07 vom 13.08.2007

Rechtsgebiete:HBO, HVwVfG
Schlagworte:Baugenehmigung, E-Mail, elektronische Kommunikation, Fiktionswirkung, förmliches Verfahren, Verzicht
Stichwort:Fiktionswirkung
Leitsatz:1. Auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO kann die Bauherrschaft aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsbefugnis wirksam verzichten, obgleich es sich um eine gesetzliche Frist handelt.

2. Ist ein Schriftformerfordernis gesetzlich nicht angeordnet, kann im nicht förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 10 HVwVfG eine Erklärung/ein Antrag auch ohne die Einschränkungen des § 3a Abs. 2 HVwVfG durch E-Mail zu den Akten gereicht werden.

3. Stellt weder die Behörde in Abrede, eine E-Mail erhalten zu haben, noch der Antragsteller, diese willentlich an die Behörde abgesandt zu haben, bestehen im Verwaltungsverfahren nach § 10 HVwVfG keine Bedenken an der Wirksamkeit einer derartigen Erklärung. Rechtsfragen des Nachweises über den Zugang einer derartigen Erklärung bleiben hiervon unberührt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UZ 522/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 172/07 vom 23.07.2007

Rechtsgebiete:VwGO, AufenthG
Schlagworte:Anordnungsanspruch, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltszweck, Aussetzung der Abschiebung, Erwerbstätigkeit, Fiktionswirkung, Visum, Vorwegnahme : Hauptsache
Stichwort:Fiktionswirkung
Leitsatz:1. Regelmäßig kommt die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil dies eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde.

2. Für die Frage, ob das "erforderliche" Visum vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer bei der Einreise irgendein Visum, sondern das Visum eingeholt hatte, das den jetzigen Aufenthaltszweck und die angestrebte Aufenthaltsdauer abdeckt.

3. Bei der ersten Alternative des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG muss es sich um einen strikten Rechtsanspruch handeln; die Fälle der Ermessensreduzierung auf "Null" fallen nicht darunter (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.07.2007 - 2 M 170/07 -, m. w. Nachw.).

4. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10.10.2006 - 2 M 294/06 -, Juris, m. w. Nachw.) nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Aus diesem Grund scheitert regelmäßig ein Anordnungsgrund, und zwar unabhängig davon, wie der Antrag nach § 123 VwGO formuliert ist.

5. Eine grundsätzlich andere Sichtweise ist nur in besonderen Fällen geboten, etwa wenn es dem Ausländer im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zugemutet werden kann und darf, seine in der Bundesrepublik gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland zu betreibenden Visumsverfahrens zu unterbrechen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 172/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 318/06 vom 22.01.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Rechtsschutzinteresse, Ausreise, Fiktionswirkung
Stichwort:Fiktionswirkung
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis fällt weg, wenn der Ausländer freiwillig ausreist und damit nicht nur seine Abschiebung vermeiden will.

2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat nicht zur Folge, dass die mit der Versagung beendeten Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 318/06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 298/05 vom 16.03.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Fiktionswirkung, unerlaubte Einreise, Visumpflicht, Zweckwechsel
Stichwort:Fiktionswirkung
Leitsatz:1. Die Einreise mit einem anderen als dem für den eigentlichen Zweck des Aufenthalts erforderlichen Visum i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hindert nicht die Auslösung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AuslG. Der Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der die beantragte Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels abgelehnt wird, richtet sich in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 VwGO.

2. Die Ausländerbehörde hat, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung auch die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu prüfen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 298/05


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