Bei einem in keiner Weise wirtschaftlich integrierten und gewichtig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländer (hier Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten wegen Vergewaltigung und mehrfacher räuberischer Erpressung) kann im Einzelfall, insbesondere bei einer negativen Prognose hinsichtlich seines künftigen Verhaltens nach der Haftentlassung nach psychologischer Begutachtung im Rahmen der Strafvollstreckung, eine Ausweisung auf der Grundlage der §§ 54, 56 AufenthG in Betracht kommen, selbst wenn dieser als Kind eingereist ist, den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser 5 gemeinsame Kinder hat.
Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" kommt allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.
Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
1. Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F. bedarf es nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB.
2. Zu den Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 4 BGB, die die behördliche Vaterschaftsanfechtung ausschließt.
3. In Altfällen beginnt der Lauf der Jahresfrist des § 1600 b Abs. 1 a BGB nicht vor dem 01.06.2008 (Art. 229 § 16 EGBGB). davon unberührt bleibt die absolute Fünf-Jahres-Frist des § 1600 b Abs. 1 a S. 3 BGB.
4. Die gesetzliche Regelung für Altfälle, die in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB getroffen worden ist, ist als unechte Rückwirkung mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.
1. Die Bescheinigung der "begrenzten" Fortgeltungs- oder Fortbestandsfunktion gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist - wie die sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG - kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG.
2. Die Befristung der Geltungsdauer dieser Bescheinigung auf drei Monate ist verhältnismäßig.
Die Nebenbestimmung, nach der eine Erwerbstätigkeit insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, hindert nicht eine mindestens einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 24. Januar 2008 - C-294/06 - gibt der Senat seine anderslautende bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 TG 786/06 -, InfAuslR 2006, 335) auf.
Einzelfall einer Unzumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens im Sinne § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei einer Problemschwangerschaft mit mehrfachem stationären Krankenhausaufenthalt.
Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 30 Abs. 3 AufenthG mit Rücksicht auf die durch Art. 6 I GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft auch dann verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ausländers nicht mehr gesichert ist. Allerdings kann eine Versagung in Betracht kommen, wenn eine Prognose ergibt, dass der Ausländer und/oder sein Ehegatte in Zukunft nicht in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Eine sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG hat zwar selbst keine konstitutive Wirkung, kann aber als öffentliche Urkunde Beweis erbringen über die Frage, ob und wann ein Ausländer einen (mündlichen) Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat.
Ausländer, die vergeblich die Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit begehren, haben auch für solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind.
1. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt auch ein nach dem Ausländergesetz erteilter Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, wenn er dem Inhaber in Verbindung mit einer zusätzlich erteilten Arbeitsgenehmigung die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichte.
2. Der Ausländer hat aus § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Anspruch darauf, dass ihm die Ausländerbehörde auf Antrag die Wirkungen der begrenzten Fortbestandsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG formlos bescheinigt; jene Vorschrift gilt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung auch für einen als begrenzt fortbestehend geltenden Aufenthaltstitel.
1. Der strafbewehrte Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen kann einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen. Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne dieser Bestimmungen zu bewerten ist und zwar auch dann, wenn keine Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit erfolgt ist Das Verbleiben eines Ausländers im Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht für die Dauer von 13 Tagen nach Ablauf der Ausreisefrist ist noch als geringfügig anzusehen.
2. Bei den "persönlichen Bindungen" im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG dürfen auch solche Bindungen nicht vernachlässigt werden, die nicht unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen. Insbesondere die nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Verlöbnis sind in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, auch wenn beide Bindungen nicht dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) unterfallen und ihnen deshalb in der Regel geringeres Gewicht zukommt als dem Bestehen einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft.
3. Der Aufenthalt während der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist auch dann rechtmäßig im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, wenn der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird. Er wird nach Ablehnung des Verlängerungsantrags nicht nachträglich rechtswidrig.
4. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs muss mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397). Der mit generalpräventiven Gründen begründete Sofortvollzug einer Ausweisung wird in der Regel nur bei Straftaten von erheblichem Gewicht in Betracht kommen.
1. Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist.
2. § 85 AufenthG ist im Rahmen der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht anwendbar.
3. Eine der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG kann bei einem verspätet gestellten Antrag nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt werden.
1. Zu den Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und zur Heilung von Zustellungsmängeln.
2. Die Erlaubnisfiktion eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG; § 81 Abs. 4 AufenthG) kann durch eine vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden.
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung kann nicht mit dem Hinweis auf eine anderweitige Ausreisepflicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verneint werden, wenn die Ausländerbehörde lediglich die vollziehbare Ausreiseverpflichtung im Anschluss an die Ausweisungsverfügung zu vollziehen beabsichtigt.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen eine Ausweisungsverfügung und eine Abschiebungsandrohung entfällt grundsätzlich nicht mit der Abschiebung des Ausländers während des Verfahrens.
3. Macht die Ausländerbehörde von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts durch eine verspätete Antragstellung nach § 97 AuslG außer Betracht zu lassen, Gebrauch, so ist der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gemäß § 69 Abs. 3 AuslG erlaubt.
1. Die Fiktionsbescheinigung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 AuslG hat deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung.
2. Das Versagungsermessen nach § 17 Abs. 5 AuslG ist eröffnet, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist; darauf, ob der Ausländer wegen dieser Straftat ermessensfehlerfrei hätte ausgewiesen werden können, kommt es nicht an.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 16 Abs. 1 AuslG ist mit Rücksicht auf den Zweck der Wiederkehrerlaubnis und auf die besonderen Bedingungen des Aufenthalts für Minderjährige vor und nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes zu Beginn des Jahres 1991 dahin auszulegen, dass der wiederkehrwillige junge Ausländer vor seiner Ausreise über ein Aufenthaltsrecht verfügt haben muss, das seiner Art nach zukunftsoffen angelegt war und nach den persönlichen Umständen und den Verhältnissen der Eltern eine geeignete Grundlage für den Minderjährigen bot, seinen Willen, nicht nur vorübergehend in Deutschland zu bleiben, auch verwirklichen zu können.