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Fiktionsbescheinigung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 348/09 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK
Stichwort:Fiktionsbescheinigung
Leitsatz:Bei einem in keiner Weise wirtschaftlich integrierten und gewichtig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländer (hier Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten wegen Vergewaltigung und mehrfacher räuberischer Erpressung) kann im Einzelfall, insbesondere bei einer negativen Prognose hinsichtlich seines künftigen Verhaltens nach der Haftentlassung nach psychologischer Begutachtung im Rahmen der Strafvollstreckung, eine Ausweisung auf der Grundlage der §§ 54, 56 AufenthG in Betracht kommen, selbst wenn dieser als Kind eingereist ist, den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser 5 gemeinsame Kinder hat.

Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" kommt allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.

Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 348/09



OLG-OLDENBURG – Urteil, 13 UF 19/09 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Schlagworte:Vaterschaftsanfechtung, behördliche, Rückwirkungsverbot, Beziehung, sozial-familiäre
Stichwort:Fiktionsbescheinigung
Leitsatz:1. Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F. bedarf es nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB.

2. Zu den Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 4 BGB, die die behördliche Vaterschaftsanfechtung ausschließt.

3. In Altfällen beginnt der Lauf der Jahresfrist des § 1600 b Abs. 1 a BGB nicht vor dem 01.06.2008 (Art. 229 § 16 EGBGB). davon unberührt bleibt die absolute Fünf-Jahres-Frist des § 1600 b Abs. 1 a S. 3 BGB.

4. Die gesetzliche Regelung für Altfälle, die in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB getroffen worden ist, ist als unechte Rückwirkung mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 13 UF 19/09

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 B 8/09 vom 11.05.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Stichwort:Fiktionsbescheinigung
Leitsatz:1. § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vermittelt einen rechtmäßigen Aufenthalt.

2. Eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 18 B 8/09

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 3086/08 vom 28.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, LVwVfG
Schlagworte:Befristung, Fortgeltungsfunktion, Fortbestandsfunktion, deklaratorisch, Verwaltungsakt
Stichwort:Fiktionsbescheinigung
Leitsatz:1. Die Bescheinigung der "begrenzten" Fortgeltungs- oder Fortbestandsfunktion gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist - wie die sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG - kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG.

2. Die Befristung der Geltungsdauer dieser Bescheinigung auf drei Monate ist verhältnismäßig.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 3086/08


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