JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fiduziarisches Geschäft
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO, ZPO |
| Stichwort: | Fiduziarisches Geschäft |
| Leitsatz: | 1. § 265 Abs. 2 ZPO findet auf eine nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit der Klage vorgenommene Abtretung keine Anwendung. 2. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer "stillen" Sicherungszession. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-10 U 30/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, AGBG |
| Stichwort: | Fiduziarisches Geschäft |
| Leitsatz: | Zahlt eine Ehefrau, auf deren Grundstück eine Grundschuld lastet, die gemäß einer entsprechenden Zweckerklärung (auch) zur Sicherung einer Forderung gegen ihren Ehemann dient, aufgrund einer Aufforderung der Gläubigerbanken auf eben diese Forderung, so kann sie von dem persönlichen Schuldner Ersatz des geleisteten Betrages verlangen - sei es aufgrund eines vereinbarten Deckungsverhältnisses, sei es aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag. |
| Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Urteil, 4 U 627/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Fiduziarisches Geschäft |
| Leitsatz: | Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325, 2329 BGB. |
| Volltext: BGH - Urteil, IV ZR 249/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Stichwort: | Fiduziarisches Geschäft |
| Leitsatz: | Zuwendungen an eine juristische Person, die zur Förderung eines gemeinnützigen Zweckes errichtet wurde, stellen keine Schenkung i.S.d. § 2329 Abs. 1 BGB dar. Als Bereicherung i.S.v. §§ 516 Abs. 1, 2329 Abs. 1 BGB ist nur eine objektive und gefestigte Bereicherung anzuerkennen. Eine solche ist nicht gegeben, wenn einer Stiftung Beträge zur Förderung des Stiftungszweckes zugewandt werden. Die Beträge vermehren das treuhänderisch von der Stiftung gehaltene Vermögen, das lediglich als Durchgangseigentum anzusehen ist (vgl. dazu auch RGZ 62, 386, 391). |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 7 U 2905/01 | |
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