Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.
(vgl. Randnrn. 38, 40)
2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.
Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.
(vgl. Randnrn. 41-42, 44)
3 Das Gericht verfügt über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, wenn es über die Höhe von Geldbußen entscheidet, die gegen Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzt wurden, und es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.
(vgl. Randnr. 54)
4 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 soll gewährleisten, dass die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse steht, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind. Würde bei der Festsetzung der Geldbuße eines Unternehmens dem Wert der unternehmensinternen Lieferungen nicht Rechnung getragen, so würden zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt. Der aus dem Kartell gezogene Nutzen bliebe in einem solchen Fall unter Umständen unberücksichtigt, so dass das fragliche Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre.
(vgl. Randnrn. 61-62)
5 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.
(vgl. Randnrn. 39, 41)
2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.
Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.
(vgl. Randnrn. 42-43, 45)
3 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.
(vgl. Randnrn. 39, 41)
2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.
Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.
(vgl. Randnrn. 42-43, 45)
3 Das Gericht verfügt über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, wenn es über die Höhe von Geldbußen entscheidet, die gegen Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzt wurden, und es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.
Die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung darf jedoch nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG- Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.
(vgl. Randnrn. 37, 39)
2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.
Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Es ist zwar nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen; er kann jedoch prüfen, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist.
(vgl. Randnr. 24)
2 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.
(vgl. Randnrn. 40, 42)
3 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.
Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.
(vgl. Randnr. 37)
2 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.
(vgl. Randnrn. 55, 57)
3 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.
Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.
(vgl. Randnrn. 69, 71)
2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.
Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.
(vgl. Randnrn. 72-73, 75)
3 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.
Die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung darf jedoch nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG- Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht mehr für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, z. B. weil dieses eigene Rechtspersönlichkeit erworben hat.
(vgl. Randnr. 27)
2 Die Herabsetzung einer Geldbuße, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gegen ein Unternehmen festgesetzt wurde, ist aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden.
Insoweit kann die Haltung eines Unternehmens, das den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestreitet, der Haltung eines Unternehmens, das sich darauf beschränkt, sich nicht zum Vorliegen dieses Sachverhalts zu äußern, nicht gleichgestellt werden. Ein Unternehmen, das sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung zu nehmen, und deren Richtigkeit nicht einräumt, trägt nämlich nicht nachhaltig zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission bei. Räumt das beschuldigte Unternehmen den Sachverhalt nicht ausdrücklich ein, so muss die Kommission ihn noch nachweisen, und es steht dem Unternehmen frei, zu gegebener Zeit und insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen.
(vgl. Randnrn. 35-37)
3 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.
(vgl. Randnrn. 53, 55)
4 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.
Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.
(vgl. Randnrn. 40, 42)
2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.
Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Gegen Entscheidungen, durch die das Gericht Wiederaufnahmeanträge zurückweist, kann ein Rechtsmittel eingelegt werde. Das Gegenteil würde offensichtlich Artikel 49 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes zuwiderlaufen, wonach gegen die Endentscheidungen des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden kann.
Bei der Auslegung der in Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes enthaltenen Wendung "Tatsache von entscheidender Bedeutung..., die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war", handelt es um eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren geprüft werden kann.
2 Im Rahmen der auf Artikel 173 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gestützten Rechtmässigkeitskontrolle sind die Gemeinschaftsgerichte nicht befugt, Anordnungen zu erlassen. Ebenso verhält es sich, wenn ein Gemeinschaftsgericht aufgrund von Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Artikel 172 des Vertrages (jetzt Artikel 229 EG) hat.
3 Aus dem Wortlaut des Artikels 41 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß ein Wiederaufnahmeantrag nur zulässig sein kann, wenn die angeführte Tatsache der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bei Verkündung des Urteils unbekannt war. Das Gericht kann daher davon ausgehen, daß bei Nichterfuellung dieser Voraussetzung nicht geprüft zu werden braucht, ob die angeführten Tatsachen neu sind.
Ferner kann das angerufene Gericht nach Artikel 41 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes die Sache nur dann materiell prüfen, wenn es das Vorliegen der neuen Tatsache feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt. Solange das Vorliegen einer neuen Tatsache nicht festgestellt worden ist, kann das angerufene Gericht somit nicht mit Hilfe des Wiederaufnahmeverfahrens dazu veranlasst werden, neue Beweiserhebungen durchzuführen. Daher wendet das Gericht Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes richtig an, wenn es die Anordnung von Beweiserhebungen zur Entdeckung neuer Tatsachen ablehnt, deren Vorliegen die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan hat; auch darf es seine Prüfung auf die Tatsachen beschränken, die die Rechtsmittelführerin in ihrem Wiederaufnahmeantrag angeführt hat.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Die Verantwortlichkeit für die Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hat angesichts von deren Art sowie der Art und der Schwere der für sie verhängten Sanktionen einen persönlichen Charakter.
Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ergeben sich notwendigerweise aus einem Zusammenwirken mehrerer Unternehmen, die alle Mittäter an der Zuwiderhandlung sind, deren Beteiligung aber insbesondere gemäß den Merkmalen des betroffenen Marktes und der Stellung des einzelnen Unternehmens auf diesem Markt, den verfolgten Zielen und der gewählten oder vorgesehenen Art und Weise der Durchführung verschiedene Formen aufweisen kann.
Jedoch kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt.
Ferner kann sich ein Verstoß gegen Artikel 85 nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, daß eine oder mehrere Einheiten dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellen könnten.
2 Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) erfuellen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt, kann für die ganze Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für die Handlungen verantwortlich sein, die andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung vornehmen. Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann sowie bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Eine solche Schlußfolgerung läuft nicht dem Prinzip zuwider, wonach die Verantwortlichkeit für solche Zuwiderhandlungen von persönlicher Art ist. Auch wird mit ihr nicht unter Verletzung der Beweisregeln die Einzeluntersuchung der belastenden Beweise vernachlässigt oder gegen die Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen verstossen.
3 Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) stellt den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" neben die Begriffe "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch seine Verbotsvorschrift verschiedene Formen der Koordinierung und der Kollusion zwischen Unternehmen zu erfassen. Daraus ergibt sich indessen nicht, daß mehrere Handlungen mit ein und demselben wettbewerbswidrigen Ziel, von denen jede für sich betrachtet den Begriff "Vereinbarung", "abgestimmte Verhaltensweise" oder "Beschluß einer Unternehmensvereinigung" erfuellt, nicht unterschiedliche Ausdrucksformen einer einzigen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 sein können.
Daher kann eine Reihe von Verhaltensweisen mehrerer Unternehmen Ausdruck einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung sein, die teils den Begriff der Vereinbarung, teils den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.
4 Wie sich unmittelbar aus Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ergibt, setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus.
Vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises gilt die Vermutung, daß an einer Abstimmung beteiligte und weiterhin auf dem Markt tätige Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmässig stattfindet.
Eine abgestimmte Verhaltensweise fällt selbst dann unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten.
Zum einen ergibt sich aus der genannten Vorschrift unmittelbar, daß aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen so, wie es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen der Fall ist, unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird. Zum anderen setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar ein Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, daß dieses Verhalten sich konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt.
5 Wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich aber die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
6 Der Vergleich zwischen den Begriffen der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) zeigt, daß beide in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden.
Somit umfassen diese Begriffe teilweise unterschiedliche Merkmale, sind aber untereinander nicht unvereinbar. Daher hat das Gericht nicht zu verlangen, daß die Kommission die festgestellten Handlungen jeweils als Vereinbarung oder aber als abgestimmte Verhaltensweise subsumiert, sondern es kann berechtigterweise annehmen, daß die Kommission zu Recht einige dieser Handlungen als "Vereinbarungen" und andere hilfsweise als "abgestimmte Verhaltensweisen" eingestuft habe. Eine solche Auffassung hat keine inakzeptablen Folgen für die Beweisführung und verletzt nicht die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen.
7 Im Rahmen der Zurechnung der Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft kann das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität, anhand dessen das Rechtssubjekt bestimmt werden kann, das für das rechtswidrige Verhalten einzustehen hat, nur dann zum Zug kommen, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren. Dies gilt vorbehaltlich eventueller Machenschaften, die mit dem besonderen Ziel angestellt werden, den wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln zu verhängenden Sanktionen zu entgehen.
8 Bei Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft durch mehrere Unternehmen ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen. Jedoch sind für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen nicht die Auswirkungen des von einem Unternehmen behaupteten tatsächlichen Verhaltens zu berücksichtigen, sondern die der gesamten Zuwiderhandlung, an der das Unternehmen beteiligt war.
9 Nach Artikel 49 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes kann mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten beziehen, ein Rechtsmittel von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen selbst dann eingelegt werden, wenn sie dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. Die Gemeinschaftsorgane brauchen somit unabhängig davon, ob sie Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren gewesen sind, kein Interesse darzutun, um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen zu können.
Ausserdem kann jeder Verfahrensbeteiligte frei darüber entscheiden, ob ihm die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts zweckmässig erscheint, und dem Gerichtshof steht es nicht zu, die von einem Gemeinschaftsorgan insofern getroffene Wahl zu kontrollieren.
10 Wenn die Kommission in einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, die Höhe der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbusse in Ecu und unter Anwendung des am Tag des Erlasses der genannten Entscheidung (23. April 1986) geltenden Umrechnungskurses in nationaler Währung ausgedrückt hat, so hat sie für den in Ecu ausgedrückten Betrag endgültig den Gegenwert in nationaler Währung angeben wollen. Aufgrund dessen ist die Vermutung in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro als widerlegt anzusehen und die Geldbusse nach dem von der Kommission in ihrer Entscheidung angewandten Umrechnungskurs in nationaler Währung festzusetzen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen besteht insbesondere darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, Stellung nehmen können. Durch die allgemeinen Grundsätze über dieses Akteneinsichtsrecht soll die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden.
Bei Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gegen die für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, durch die Geldbussen oder Zwangsgelder verhängt werden, kann die Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über das Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor Erlaß der Entscheidung grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind.
In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den blossen Umstand geheilt, daß die Einsicht in einem späteren Stadium, insbesondere im Gerichtsverfahren wegen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, ermöglicht worden ist. Doch führt ein derartiger Rechtsverstoß nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung, wenn das betroffene Unternehmen nachweist, daß es die Dokumente, in die ihm die Einsicht verweigert wurde, zu seiner Verteidigung hätte nutzen können.
2 Dem Gemeinschaftsrichter wird durch keine Vorschrift die Verpflichtung auferlegt, seine Urteile über Klagen auf Nichtigerklärung ein und desselben Rechtsakts zu ein und demselben Zeitpunkt zu erlassen. Vielmehr ergibt sich aus den Artikeln 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und 50 der Verfahrensordnung des Gerichts ausdrücklich, daß die Verbindung von den gleichen Gegenstand betreffenden Rechtssachen eine reine Ermessensentscheidung darstellt und nachträglich wieder aufgehoben werden kann.
3 Es steht dem Gerichtshof nicht zu, bei der Entscheidung über Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren aus Billigkeitsgründen seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen, das in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe einer Geldbusse entscheidet, die gegen ein Unternehmen wegen der von ihm begangenen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft festgesetzt worden ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Daß der Gerichtshof durch einen früheren Beschluß eine Person als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe nicht entgegen.
2 Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente vorzubringen als die von ihm unterstützte Partei, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei oder die Abweisung der Anträge der Gegenpartei bezweckt.
3 Nach den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
Soweit die Rügen eines Rechtsmittelführers die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen, der dem Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterbreitet worden ist, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.
Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag eines Beteiligten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.
4 Einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn der betroffene Beteiligte sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die er nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.
5 Das Gericht ist nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.
6 Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.
Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.
Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Daß der Gerichtshof durch einen früheren Beschluß eine Person als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe nicht entgegen.
2 Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente vorzubringen als die von ihm unterstützte Partei, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei oder die Abweisung der Anträge der Gegenpartei bezweckt.
3 Nach den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
Soweit die Rügen eines Rechtsmittelführers die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen, der dem Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterbreitet worden ist, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.
Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag eines Beteiligten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.
4 Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.
Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.
Dem Gemeinschaftsrecht ist ein Zwischenzustand zwischen der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts und seiner Nichtigerklärung somit unbekannt.
5 Nach Artikel 191 Absatz 3 des Vertrages (jetzt Artikel 254 Absatz 3 EG) werden die Entscheidungen durch ihre Bekanntgabe wirksam. Es lässt sich nicht sagen, daß eine Entscheidung mangels Bekanntgabe keine Wirkung entfaltet. Denn für die Bekanntgabe eines Rechtsakts gilt wie für jede andere wesentliche Förmlichkeit, daß die Fehlerhaftigkeit entweder so schwer und offenkundig ist, daß sie zur Inexistenz der angefochtenen Handlung führt, oder daß sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die die Nichtigerklärung dieser Handlung nach sich ziehen kann.
6 Für den Antrag eines Beteiligten vor dem Gerichtshof, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist, ist in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum.
Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.
Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und über eventuelle Mängel der beim Gericht angefochtenen Entscheidung zu befinden.
7 Eine Partei kann beim Gericht beantragen, durch eine prozeßleitende Maßnahme der Gegenpartei aufzugeben, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen vorzulegen. Wird ein solcher Antrag jedoch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt, so muß das Gericht darüber nur dann entscheiden, wenn es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließt.
8 Einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn der betroffene Beteiligte sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die er nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.
9 Das Gericht ist nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Daß der Gerichtshof durch einen früheren Beschluß eine Person als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe nicht entgegen.
2 Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.
Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit. Dem Gemeinschaftsrecht ist ein Zwischenzustand zwischen der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts und seiner Nichtigerklärung unbekannt.
Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsaktes der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.
3 Nach den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
Soweit die Rügen eines Rechtsmittelführers die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen, der dem Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterbreitet worden ist, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.
Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag eines Beteiligten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.
4 Einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn der betroffene Beteiligte sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die er nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.
5 Das Gericht ist nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.
6 Für den Antrag eines Beteiligten vor dem Gerichtshof, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist, ist in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum.
Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.
Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und über eventuelle Mängel der beim Gericht angefochtenen Entscheidung zu befinden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Daß der Gerichtshof durch einen früheren Beschluß eine Person als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe nicht entgegen.
2 Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.
Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.
Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.
3 Einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn der betroffene Beteiligte sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die er nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.
4 Das Gericht ist nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.
5 Für den Antrag eines Beteiligten vor dem Gerichtshof, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist, ist in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum.
Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.
Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und über eventuelle Mängel der beim Gericht angefochtenen Entscheidung zu befinden.
6 Eine abgestimmte Verhaltensweise fällt selbst dann unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG), wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten.
Zum einen ergibt sich aus der genannten Vorschrift unmittelbar, daß aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen so, wie es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen der Fall ist, unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird. Zum anderen setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar ein Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, daß dieses Verhalten sich konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt.
7 Die Meinungsfreiheit sowie das Recht, sich friedlich zu versammeln, und die Vereinigungsfreiheit, die u. a. in den Artikeln 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, gehören zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU) erneut bekräftigt wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden.
8 Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Notstand ein notfalls auch gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstossendes Verhalten gestattet, doch kann er sich keinesfalls aus dem blossen Erfordernis ergeben, einen wirtschaftlichen Verlust zu vermeiden.
9 Der Auffassung, daß das Gericht durch den Gebrauch der Wendung "scopo anticoncorrenziale" (wettbewerbswidriger Zweck) in der italienischen Fassung der Entscheidung eine dritte Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 EG) eingeführt habe, ist nicht zu folgen. Denn die als Synonym für "oggetto anticoncorrenziale" verwendete Wendung "scopo anticoncorrenziale" stimmt, wie sie sich aus einem Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen dieser Vorschrift, insbesondere im Dänischen ("formaal"), Deutschen ("bezwecken"), Finnischen ("tarkoituksena"), Irischen ("gcuspóir"), Niederländischen ("strekken"), Portugiesischen ("objectivo") und Schwedischen ("syfte"), ergibt, offenbar mit der in Artikel 85 Absatz 1 stehenden Zweckbenennung überein.
10 Die Unschuldsvermutung, wie sie sich insbesondere aus Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union erneut bekräftigt wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden.
Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung in Verfahren wegen der Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar, die zur Verhängung von Geldbussen oder Zwangsgeldern führen kann.
11 Der Begriff der fortgesetzten Zuwiderhandlung mag zwar in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten einen etwas verschiedenen Inhalt haben, umfasst aber jedenfalls eine Mehrzahl von rechtswidrigen Verhaltensweisen oder von Handlungen zur Durchführung einer einzigen Zuwiderhandlung, die durch ein gemeinsames subjektives Element zu einer Einheit verbunden sind.
Wie das Gericht daher zu Recht hat annehmen können, stellen zu Systemen regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten verbundene, auf ein und dasselbe Ziel ausgerichtete Tätigkeiten eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) dar, so daß die fünfjährige Verjährungsfrist nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Wettbewerbsrecht erst mit dem Tag beginnen kann, an dem die Zuwiderhandlung beendet war.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Daß der Gerichtshof durch einen früheren Beschluß eine Person als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe nicht entgegen.
2 Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente vorzubringen als die von ihm unterstützte Partei, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei oder die Abweisung der Anträge der Gegenpartei bezweckt.
3 Nach den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
Soweit die Rügen eines Rechtsmittelführers die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen, der dem Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterbreitet worden ist, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.
Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag eines Beteiligten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.
4 Eine Partei kann beim Gericht beantragen, durch eine prozeßleitende Maßnahme der Gegenpartei aufzugeben, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen vorzulegen. Wird ein solcher Antrag jedoch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt, so muß das Gericht darüber nur dann entscheiden, wenn es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließt.
5 Einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn der betroffene Beteiligte sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die er nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.
6 Das Gericht ist nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.
7 Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.
Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.
Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.
8 Für den Antrag eines Beteiligten vor dem Gerichtshof, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist, ist in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum.
Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.
Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und über eventuelle Mängel der beim Gericht angefochtenen Entscheidung zu befinden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Die Klageschrift muß gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird.
Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Die Klageschrift kann zwar in einzelnen Punkten durch Verweisungen auf bestimmte Stellen beigefügter Schriftstücke gestützt und ergänzt werden, eine allgemeine Verweisung auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Klageschrift beigefügt sind, kann jedoch das Fehlen wesentlicher Umstände in der Klageschrift nicht ausgleichen. Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine blosse Beweis- und Hilfsfunktion.
Diese Auslegung des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Artikel 47 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll, und gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klagebeantwortung.
2 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen. Dabei sind nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung Angriffsmittel, die erstmals in der Erwiderung geltend gemacht werden und die nicht auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhen, die erstmals während des Verfahrens zutage getreten sind, für unzulässig zu erklären.
3 Die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren.
Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes bedeutet nicht, daß der Gerichtshof, wenn er im Rechtsmittelverfahren endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, indem er einen oder mehrere der Klagegründe für begründet hält, ipso jure über alle von den Klägern im Kontext der Rechtssache geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen entscheidet.
4 Wenn der Gerichtshof eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird und Geldbussen festgesetzt werden, wegen fehlender Ausfertigung für nichtig erklärt hat, ohne über die von den klagenden Unternehmen angeführten materiellrechtlichen Klagegründe zu entscheiden, und wenn die Kommission eine zweite Entscheidung gegen diese Unternehmen erlassen hat, mit der sie lediglich den vom Gerichtshof beanstandeten Formfehler behebt, bedeutet dies nicht, daß die Kommission unter Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem zweimal ein Ermittlungsverfahren gegen diese Unternehmen wegen ein und desselben Sachverhalts eingeleitet und zweimal eine Sanktion für ein und dieselbe Zuwiderhandlung gegen sie festgesetzt hat.
5 Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Dabei lässt sich der Gemeinschaftsrichter von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, auf die sich Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union ausdrücklich bezieht, kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu.
6 Der Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlaß von Entscheidungen nach Abschluß der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik rechtfertigt die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission nur, wenn damit auch die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen verletzt worden sind. Wenn nämlich nicht bewiesen ist, daß die übermässig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt hat, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus und kann daher nur als Ursache eines Schadens angesehen werden, der vor dem Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Klage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht werden kann.
Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens vor der Kommission beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und der Komplexität der Sache.
7 Eine Entscheidung der Kommission, mit der mehreren Unternehmen Verstösse gegen Artikel 85 EG-Vertrag zur Last gelegt werden und jedem dieser Unternehmen eine Geldbusse auferlegt wird, stellt, auch wenn sie nur als eine einzige Entscheidung abgefasst und veröffentlicht worden ist, ein Bündel von Einzelfallentscheidungen dar.
Wenn also ein Unternehmen, das Adressat der Entscheidung ist, Nichtigkeitsklage erhebt, ist der Gemeinschaftsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die dieses Unternehmen betreffen. Die die anderen Adressaten betreffenden Teile der Entscheidung, die nicht angefochten worden sind, werden dagegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits, über den der Gemeinschaftsrichter zu befinden hat. Die Entscheidung kann daher nur in bezug auf den oder die Adressaten, die vor dem Gemeinschaftsrichter mit ihrer Klage obsiegt haben, für nichtig erklärt werden.
Unter diesen Umständen verstösst die Kommission nicht gegen das Diskriminierungsverbot, wenn sie nach der Nichtigerklärung einer ersten wettbewerbsrechtlichen Entscheidung durch den Gerichtshof wegen eines Formfehlers eine neue Entscheidung nur an die Adressaten der für nichtig erklärten Entscheidung richtet, die mit ihren Klagen obsiegt haben.
8 Wird eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, vom Gerichtshof wegen eines Formfehlers für nichtig erklärt, der im letzten Abschnitt des Verfahrens zum Erlaß dieser Entscheidung aufgetreten ist und nur die Art und Weise betrifft, in der die Entscheidung erlassen worden ist, im vorliegenden Fall die fehlende Ausfertigung des betreffenden Rechtsakts, berührt dies nicht die Gültigkeit der Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Entscheidung vor dem Abschnitt getroffen worden sind, in dem dieser Fehler aufgetreten ist.
9 Da es die Gültigkeit der Maßnahmen, die zur Vorbereitung einer Entscheidung der Kommission getroffen worden sind, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, nicht berührt, wenn diese Entscheidung vom Gerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt worden ist, der die fehlende Ausfertigung der Entscheidung betrifft und nach diesen Vorbereitungsmaßnahmen aufgetreten ist, ist eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen vor Erlaß einer zweiten Entscheidung nur erforderlich, soweit eine solche gegenüber der vom Gerichtshof für nichtig erklärten Entscheidung neue Beschwerdepunkte enthält. Ergeht diese neue Entscheidung unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, als sie bei Erlaß der ursprünglichen Entscheidung geherrscht haben, bedeutet dies keineswegs, daß die Entscheidung neue Beschwerdepunkte enthält.
10 Artikel 184 EG-Vertrag ist der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne daß sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können.
Artikel 184 EG-Vertrag ist daher weit auszulegen, damit eine wirksame Rechtmässigkeitskontrolle der Handlungen der Organe gewährleistet ist. Das Anwendungsgebiet dieses Artikels muß sich auf diejenigen Handlungen der Gemeinschaftsorgane erstrecken, die, obwohl nicht in Form einer Verordnung ergangen, gleichartige Wirkungen wie eine solche entfalten, insbesondere auch auf die Bestimmungen einer Geschäftsordnung eines Organs, die zwar nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilden, aber die wesentlichen Formvorschriften festlegen, deren Beachtung für den Erlaß dieser Entscheidung erforderlich ist und die deshalb die Rechtssicherheit für die Adressaten dieser Entscheidung gewährleisten.
Infolgedessen kann im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung der Kommission gegenüber den Bestimmungen der Geschäftsordnung dieses Organs die Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben werden, sofern diese Bestimmungen dem Schutz des einzelnen dienen. Es muß jedoch ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angegriffenen individuellen Entscheidung und den Bestimmungen der Geschäftsordnung bestehen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
11 Die Modalitäten der Feststellung der Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 ihrer Geschäftsordnung von 1993 bieten als solche eine hinreichende Garantie dafür, daß im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem vom Kollegium angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle geprüft werden kann. Da dieser Text dem Protokoll beigefügt ist und die erste Seite dieses Protokolls vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterschrieben ist, besteht eine Verbindung zwischen diesem Protokoll und den Schriftstücken, auf die es sich bezieht, die es erlaubt, sich über den genauen Inhalt und die genaue Form der Entscheidung des Kollegiums zu vergewissern.
12 Es besteht kein allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz der Kontinuität der Zusammensetzung des Verwaltungsorgans, das mit einer Sache befasst ist, die zur Verhängung einer Geldbusse führen kann.
13 Die Anlagen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nicht von der Kommission stammen, sind nicht als "Schriftstücke" im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates zu betrachten. Sie sind vielmehr als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt. Sie müssen deshalb dem Empfänger so, wie sie sind, zur Kenntnis gebracht werden. Die Kommission verstösst somit nicht gegen Artikel 3 der genannten Verordnung, wenn sie diese Anlagen in der Originalsprache übermittelt.
14 Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt nicht, daß den von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wird, zu dem Bericht des Anhörungsbeauftragten Stellung zu nehmen. Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben. Der Bericht des Anhörungsbeauftragten ist ein rein internes Schriftstück der Kommission, der für sie den Wert eines Gutachtens hat, und nicht dem Zweck dient, das Vorbringen der Unternehmen zu ergänzen, zu korrigieren, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern.
15 Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 sind Nachprüfungsentscheidungen selbst Rechtsakte, die mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag angefochten werden können.
Daher kann ein Unternehmen mit einer Klage auf Nichtigerklärung der von der Kommission nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erlassenen endgültigen Entscheidung nicht die Rechtswidrigkeit einer Nachprüfungsentscheidung geltend machen, die an es gerichtet war und von ihm nicht fristgerecht angefochten worden ist. Es kann dagegen im Rahmen dieser Klage, soweit von der Kommission erlangte Schriftstücke gegen es verwendet werden, die Rechtswidrigkeit der gegen andere Unternehmen gerichteten Nachprüfungsentscheidungen geltend machen, denn es steht nicht fest, daß es mit einer gegen diese Entscheidungen gerichteten unmittelbaren Klage deren Rechtswidrigkeit ohne jeden Zweifel hätte geltend machen können. Ebenso kann das Unternehmen im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die endgültige Entscheidung die Umstände rügen, unter denen eine Nachprüfung durchgeführt worden ist.
16 Wie sich aus Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ergibt, beruhen die aufgrund eines blossen Auftrags durchgeführten Nachprüfungen auf der freiwilligen Mitarbeit der Unternehmen. Hat ein Unternehmen an einer aufgrund eines Prüfungsauftrags durchgeführten Nachprüfung tatsächlich mitgewirkt, ist daher die Rüge eines übermässigen Eingriffs der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person unbegründet, sofern keine Anhaltspunkte dafür genannt werden, daß die Kommission über die von dem Unternehmen angebotene Zusammenarbeit hinausgegangen ist.
17 Die Wahrung der Verteidigungsrechte als grundlegendes Prinzip ist nicht nur in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können, sondern auch in Voruntersuchungsverfahren wie den Auskunftsverlangen im Sinne des Artikels 11 der Verordnung Nr. 17 zu gewährleisten, die von entscheidender Bedeutung für den Nachweis rechtswidriger und damit haftungsbegründender Verhaltensweisen von Unternehmen sein können.
Um die praktische Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 zu sichern, kann die Kommission ein Unternehmen zwar verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen. Sie darf jedoch durch eine Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen. Sie darf daher dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat.
18 Nach den Artikeln 14 und 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 dürfen die bei Nachprüfungen erlangten Kenntnisse nicht zu anderen als den im Prüfungsauftrag oder in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Zwecken verwendet werden. Dieses Verbot soll neben dem Berufsgeheimnis die Verteidigungsrechte der Unternehmen schützen.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß es der Kommission verwehrt wäre, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Informationen, die sie bei einer früheren Nachprüfung zufällig erlangt hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder zu vervollständigen, wenn diese Informationen einen Hinweis auf Verhaltensweisen liefern, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstossen. Zudem darf die Kommission von Unterlagen, die sie in einem ersten Verfahren erlangt und als Indiz zur Rechtfertigung der Eröffnung eines anderen Verfahrens verwendet hat, auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags oder einer Nachprüfungsentscheidung, die dieses zweite Verfahren betreffen, erneut eine Kopie anfordern und diese Unterlagen dann als Beweismittel in diesem zweiten Verfahren verwenden.
Eine andere Lösung ginge nämlich über das hinaus, was zum Schutz des Berufsgeheimnisses und der Verteidigungsrechte notwendig ist, und würde die Kommission in unzulässiger Weise bei der Erfuellung ihrer Aufgabe behindern, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu wachen.
19 Die Weigerung eines Unternehmens oder die Unmöglichkeit, auf Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu antworten, kann als solche keinen Nachweis für die Beteiligung des Unternehmens an einem Kartell darstellen.
20 Es gibt keine Bestimmung, die es der Kommission verböte, den an einem Kartellverfahren Beteiligten nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äussern. Daher kann die Tatsache allein, daß ein Schriftstück in der Mitteilung der Beschwerdepunkte weder erwähnt noch dieser beigefügt ist, die Rechtmässigkeit der Entscheidung nicht beeinträchtigen.
21 Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, daß sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 85 EG-Vertrag umfasst werden.
Die Kommission kann daher eine solche komplexe Zuwiderhandlung zu Recht als Vereinbarung "und/oder" abgestimmte Verhaltensweise qualifizieren, wenn diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarung" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" darstellen. In einem solchen Fall ist die doppelte Qualifizierung dann nicht so zu verstehen, daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt. Sie bezieht sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarung und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind, der für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Qualifizierung vorschreibt.
22 Artikel 85 EG-Vertrag stellt den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" neben die Begriffe "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch die in ihm festgelegten Verbote eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Es ist zwar richtig, daß dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht.
23 Wenn die Kommission ihre Feststellung eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln aus Überlegungen herleitet, bei denen sie unterstellt hat, daß sich die ermittelten Tatsachen nur mit einer Abstimmung zwischen den Unternehmen erklären lassen, genügt es, daß die Betroffenen in der Lage sind, diesen Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und damit eine andere Erklärung für diesen zu ermöglichen, als sie die Kommission gegeben hat.
Stützt sich dagegen der Beweis der Abstimmung nicht auf die blosse Feststellung eines parallelen Marktverhaltens, sondern auf Unterlagen, die belegen, daß die Verhaltensweisen abgesprochen waren, können sich die betroffenen Unternehmen nicht darauf beschränken, eine vermeintlich andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt zu geben, sondern müssen diese Tatsachen, die durch die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesen sind, entkräften.
24 Ein Unternehmen kann für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, das in der über mehrere Jahre andauernden regelmässigen Veranstaltung von Sitzungen konkurrierender Hersteller mit dem Ziel der Festlegung unzulässiger Praktiken zur künstlichen Regulierung eines Marktes besteht, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, daß die Absprache, an der es beteiligt war, Teil eines Gesamtsystems war, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs gerichtet war, und daß sich dieses System auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte.
25 Ist eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bewiesen, ist die natürliche oder juristische Person zu ermitteln, die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verantwortlich war, damit sie zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Hat jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden soll, die für den Betrieb dieses Unternehmens verantwortliche Person aufgehört, rechtlich zu existieren, so ist zunächst die Gesamtheit der materiellen und personellen Faktoren festzustellen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, um sodann zu ermitteln, wem die Verantwortung für den Betrieb dieser Gesamtheit übertragen worden ist, damit sich das Unternehmen seiner Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung nicht deshalb entziehen kann, weil die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für seinen Betrieb verantwortliche Person nicht mehr vorhanden ist.
26 Der Umstand, daß eine Tochtergesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, genügt nicht, um auszuschließen, daß ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, namentlich, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt.
27 In Wettbewerbssachen soll die Akteneinsicht den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzen, von den in den Akten der Kommission vorhandenen Beweisstücken Kenntnis zu nehmen, um aufgrund dieser Beweisstücke in zweckmässiger Weise zu den Schlußfolgerungen Stellung nehmen zu können, zu denen die Kommission in der Mitteilung ihrer Beschwerdepunkte gelangt ist.
Die Akteneinsicht gehört zu den Verfahrensgarantien, die dem Schutz der Verteidigungsrechte, einem fundamentalen Grundsatz, dienen sollen. Die tatsächliche Beachtung dieses Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen.
Im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischen Verfahrens kann die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke der Verteidigung dienlich sind. Angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit kann nicht zugelassen werden, daß die Kommission allein entscheidet, ob sie Schriftstücke gegen die Unternehmen verwendet, während diese keinen Zugang zu den Schriftstücken haben und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können.
Die Akteneinsicht kann sich jedoch nicht auf interne Schriftstücke des Organs, auf Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen oder auf andere vertrauliche Informationen erstrecken.
28 Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet des Wettbewerbs kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte eines Unternehmens bei der Einsicht in Akten der Kommission nur dann zur Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, führen, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens durch die Bedingungen beeinträchtigt worden sind, unter denen es Einsicht in die Akten erhalten hat. Dazu genügt der Nachweis, daß die Nichtübermittlung bestimmter in diesen Akten enthaltener Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung zu Ungunsten des Betroffenen hat beeinflussen können.
In einen solchen Fall kann die Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, das sich auf eine richterliche Kontrolle beschränkt, die nur im Rahmen der geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel erfolgt, und das daher eine vollständige Aufklärung des Falles im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nicht ersetzen kann.
29 Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht dient dazu, die Verjährung ruhen zu lassen, wenn die Kommission aus einem objektiven, von ihr nicht zu vertretenden Grund wegen der Anhängigkeit einer Klage an einem Tätigwerden gehindert ist. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Geldbusse festsetzt, kann nämlich solange nicht als bestandskräftig angesehen werden, als die gesetzliche Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung läuft oder solange gegebenenfalls eine Klage anhängig ist.
30 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.
Im Fall einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen verhängt werden, ist der Umfang der Begründungspflicht unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu beurteilen, die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Zudem verfügt die Kommission bei der Bemessung der einzelnen Geldbusse über einen Ermessensspielraum und kann nicht als verpflichtet angesehen werden, dabei eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Sicherlich ist es wünschenswert, daß die Unternehmen - um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sache festlegen zu können - nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbusse in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.
Solche rechnerischen Daten sind jedoch keine zusätzliche Begründung nach Erlaß der Entscheidung, sondern die Umsetzung der in der Entscheidung aufgeführten Kriterien, soweit diese quantifizierbar sind, in Zahlen.
31 Wenn ein Unternehmen durch sein Verhalten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen hat, kann es jedenfalls nicht deshalb jeder Sanktion entgehen, weil gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, mit dessen Situation das Gericht nicht befasst ist, keine Geldbusse verhängt worden ist.
32 Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann für die betroffenen Unternehmen das Verbot beinhalten, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Zustände, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, fortzuführen, sie kann aber auch das Verbot eines künftigen gleichartigen Verhaltens umfassen. Da sich die Anwendung dieses Artikels nach der festgestellten Zuwiderhandlung richten muß, ist die Kommission befugt, den Umfang der Verpflichtungen festzulegen, die den Unternehmen zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung auferlegt werden. Solche den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles, d. h. der Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften, angemessen und erforderlich ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
5 Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung soll dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Rechtmässigkeitskontrolle ermöglichen und es dem Betroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist.
Der Vorwurf einer fehlenden oder unzureichenden Begründung stellt folglich einen Klagegrund dar, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird; als solcher ist er von dem im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung zu untersuchenden Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit ihrer Gründe gerügt wird.
6 Die Kommission kann alle Unternehmen, an die sich eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln richtet, nur dann als während eines bestimmten Zeitraums für ein Gesamtkartell, das verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einschließt, verantwortlich ansehen, wenn sie nachweist, daß jedes von ihnen entweder der Aufstellung eines Gesamtplans zugestimmt hat, der die Bestandteile des Kartells umfasst, oder während dieses Zeitraums an all seinen Bestandteilen unmittelbar mitgewirkt hat. Ein Unternehmen kann ferner auch dann, wenn feststeht, daß es nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, daß die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und daß sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte. In diesem Fall kann die Tatsache, daß das betreffende Unternehmen nicht an allen Bestandteilen des Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, es nicht von der Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages befreien. Ein solcher Umstand kann jedoch bei der Beurteilung der Schwere der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden.
7 Bei der Bestimmung der Höhe der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden individuellen Geldbussen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, daß die Kommission den von den betreffenden Unternehmen auf demselben Referenzmarkt erzielten Umsatz heranzieht.
8 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.
Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
6 Die Kommission kann alle Unternehmen, an die sich eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln richtet, nur dann als während eines bestimmten Zeitraums für ein Gesamtkartell, das verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einschließt, verantwortlich ansehen, wenn sie nachweist, daß jedes von ihnen entweder der Aufstellung eines Gesamtplans zugestimmt hat, der die Bestandteile des Kartells umfasst, oder während dieses Zeitraums an all seinen Bestandteilen unmittelbar mitgewirkt hat. Ein Unternehmen kann ferner auch dann, wenn feststeht, daß es nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, daß die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und daß sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte. In diesem Fall kann die Tatsache, daß das betreffende Unternehmen nicht an allen Bestandteilen des Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, es nicht von der Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages befreien. Ein solcher Umstand kann jedoch bei der Beurteilung der Schwere der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden.
7 Die Höhe der Geldbusse wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hängt von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung ab. Dabei ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.
Im übrigen kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.
8 Bei der Ermittlung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse kann die Kommission einen errechneten Umsatz heranziehen, der nicht nur den durch den Verkauf des von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisses an Dritte erzielten Umsatz umfasst, sondern auch den Wert interner Lieferungen dieses Erzeugnisses an Werke, die ein Folgeerzeugnis herstellen und, da sie dem Unternehmen gehören, keine eigenen juristischen Personen darstellen.
Zum einen gibt es nämlich keine Bestimmung, die die Berücksichtigung des Wertes interner Lieferungen an eine Gesellschaft bei der Ermittlung der Höhe der Geldbusse ausdrücklich untersagt.
Zum anderen soll durch die für Geldbussen geltende Obergrenze, die 10 % des Umsatzes des Unternehmens beträgt, verhindert werden, daß die Geldbussen ausser Verhältnis zur Grösse des Unternehmens stehen; da dafür allein der Gesamtumsatz einen ungefähren Anhaltspunkt liefern kann, muß davon ausgegangen werden, daß sich der fragliche Prozentsatz auf den Gesamtumsatz bezieht. Ermittelt die Kommission die Höhe der Geldbussen allein anhand des Umsatzes, der durch den Verkauf des von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisses erzielt wurde, so legt sie ihrer Berechnung den Teil des Gesamtumsatzes der Unternehmen zugrunde, der den aus dem Kartell gezogenen Nutzen am besten widerspiegelt. Insoweit ist davon auszugehen, daß die derselben juristischen Person gehörenden Werke von der Zuwiderhandlung profitieren, indem sie das Erzeugnis aus ihrer eigenen Produktion als Ausgangsstoff verwenden.
Würde dem Wert interner Lieferungen nicht Rechnung getragen, so würden zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt. Der aus dem Kartell gezogene Nutzen bliebe in einem solchen Fall unter Umständen unberücksichtigt, so daß das fragliche Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre.
9 Die Tatsache, daß ein Unternehmen, das mit seinen Konkurrenten eine Preisabsprache getroffen hat, gegen seine eigenen wirtschaftlichen Interessen handelte und infolgedessen unter den Auswirkungen dieser Absprache zu leiden hatte, ist bei der Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Geldbusse nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Die Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das sich trotz des von ihm angeblich erlittenen Nachteils weiterhin mit seinen Konkurrenten über die Preise abstimmt, kann nämlich nicht als weniger schwerwiegend als die der übrigen an der Absprache beteiligten Unternehmen angesehen werden. Etwas anderes könnte jedoch dann gelten, wenn ein solches Unternehmen nachweist, daß es unter Zwang rechtswidrig handelte.
10 Die Tatsache, daß die an einer Preisabsprache beteiligten Unternehmen festlegten, wie die Ankündigung abgestimmter Preiserhöhungen erfolgt, und daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen über Sitzungen mit diesem Gegenstand getroffen wurden, beweist, daß die Unternehmen sich der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren und Maßnahmen zur Verschleierung der Absprache getroffen haben. Die Kommission kann solche Maßnahmen bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung als erschwerende Umstände behandeln.
Insoweit können das Fehlen offizieller Protokolle und das fast völlige Fehlen interner Vermerke über diese Sitzungen in Anbetracht der Zahl und der zeitlichen Dauer der Sitzungen sowie der Art der fraglichen Erörterungen einen hinreichenden Beweis dafür darstellen, daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen getroffen wurden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen und insbesondere zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch dann beachtet werden muß, wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt.
2. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte, deren Zweck darin besteht, den Unternehmen, gegen die nach den Wettbewerbsvorschriften ermittelt wird, alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich wirksam verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erläßt, muß, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefaßt sein, daß die Beteiligten von den Verhaltensweisen, die ihnen von der Kommission zur Last gelegt werden, tatsächlich Kenntnis erlangen können.
3. Haben die Dienststellen der Kommission unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Vertraulichkeit Informationen über die Existenz und den Stand eines Verfahrens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln sowie über den Inhalt der im Anschluß an dieses Verfahren zu erlassenden Entscheidung preisgegeben, so hat dies jedenfalls dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn nicht dargetan wurde, daß die Entscheidung tatsächlich nicht erlassen worden wäre oder einen anderen Inhalt gehabt hätte, wenn die Preisgabe nicht erfolgt wäre oder daß sich die Kommission beim Erlaß der Entscheidung auf andere als die in ihr angeführten Erwägungen gestützt hätte.
4. Macht ein Unternehmen geltend, daß es von den an einem Kartell beteiligten Unternehmen zur Mitwirkung an diesem Kartell gezwungen worden sei, so kann ein Anhaltspunkt für die Ausübung unzulässigen Drucks in der Anzeige der rechtswidrigen Verhaltensweisen bei den zuständigen Behörden und in der Einlegung einer Beschwerde bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bestehen.
5. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß eine wirksame Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise geben, anhand deren er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist. Ob eine Begründung ausreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können. Um diese Funktionen zu erfuellen, muß eine ausreichende Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben.
Betrifft eine Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 oder 86 des Vertrages mehrere Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muß sie in bezug auf jeden Adressaten ausreichend begründet sein, insbesondere aber in bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird.
6. Erwirbt ein Unternehmen die Kontrolle über bestimmte Gesellschaften und steht fest, daß sich diese Gesellschaften zum Zeitpunkt des Erwerbs an einer Zuwiderhandlung beteiligten, an der auch das erwerbende Unternehmen über einige seiner Tochtergesellschaften teilnahm, so kann die Kommission diesem Unternehmen das Verhalten der erworbenen Gesellschaften für die Zeit vor und nach deren Übernahme zurechnen.
7. Die Höhe der Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hängt von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung ab. Dabei ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten.
Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.
Im übrigen kann die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die von den betreffenden Unternehmen zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.
Schließlich kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.
8. Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten.
Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.
Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
9. Die Tatsache, daß sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise verhalten hat, ist bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen.
10. Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbuße ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.
Insoweit kann bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, daß es die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, davon ausgegangen werden, daß es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat. Die Kommission ist berechtigt, ein solches Verhalten in ihren Entscheidungen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, als Eingeständnis der behaupteten Tatsachen und damit als Beweis für die Begründetheit der fraglichen Behauptungen zu werten. Ein solches Verhalten kann daher eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen.
Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die darin aufgestellten Behauptungen der Kommission im wesentlichen bestreitet, wenn es überhaupt nicht antwortet oder wenn es nur erklärt, daß es zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung nehme. Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nämlich nicht zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission bei.
Da Bußgeldnachlässe nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn die betreffenden Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, daß sie die Tatsachenbehauptungen nicht bestritten, kann ein Unternehmen, das sich nicht in dieser Weise verhalten hat, keinen Anspruch auf die Gewährung eines Nachlasses aufgrund der Kooperation während des Verwaltungsverfahrens erheben, denn selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission ein rechtswidriges Kriterium angewandt hätte, indem sie die Geldbußen von Unternehmen herabsetzte, die ebenfalls keine solche ausdrückliche Mitteilung gemacht hatten, muß die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, daß sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.
In diesem Zusammenhang rechtfertigt eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, keine Herabsetzung der Geldbuße.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
4 Die Kommission darf einer Muttergesellschaft, die einen Konzern vertritt, die Zuwiderhandlung einer ihrer Tochtergesellschaften zurechnen, wenn konkrete Beweise für die aktive Beteiligung der Muttergesellschaft an den wettbewerbswidrigen Handlungen der Tochtergesellschaft vorliegen. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Vorstands der Muttergesellschaft als Vertreter der Tochtergesellschaft an Sitzungen von Gremien teilnahm, in denen wettbewerbsfeindliche Erörterungen stattfanden, und in den Sitzungen des Hauptgremiums des Kartells sogar den Vorsitz führte.
Die Kommission kann ferner der Muttergesellschaft das Verhalten einer anderen Tochtergesellschaft zurechnen, die selbst an den Sitzungen einiger dieser Gremien teilnahm, wenn die Muttergesellschaft aufgrund der Mitwirkung an den wettbewerbswidrigen Handlungen einer ihrer Tochtergesellschaften zwangsläufig auch die Beteiligung der letztgenannten Tochtergesellschaft an der von der erstgenannten Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung kennt und billigt.
5 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.
Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
6 Bei der Bestimmung der Höhe der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden individuellen Geldbussen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, daß die Kommission den von den betreffenden Unternehmen im selben Referenzjahr erzielten Umsatz heranzieht.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
11 Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung soll dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Rechtmässigkeitskontrolle ermöglichen und es dem Betroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist.
Der Vorwurf einer fehlenden oder unzureichenden Begründung stellt folglich einen Klagegrund dar, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird; als solcher ist er von dem im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung zu untersuchenden Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit ihrer Gründe gerügt wird.
Überdies hat die Kommission zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen wurden.
12 Die Tatsache, daß die an einer Preisabsprache beteiligten Unternehmen festlegten, wie die Ankündigung abgestimmter Preiserhöhungen erfolgt, und daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen über Sitzungen mit diesem Gegenstand getroffen wurden, beweist, daß die Unternehmen Maßnahmen zur Verschleierung der Absprache getroffen haben.
Das Fehlen offizieller Protokolle und das fast völlige Fehlen interner Vermerke über diese Sitzungen können in Anbetracht der Zahl und der zeitlichen Dauer der Sitzungen sowie der Art der fraglichen Erörterungen einen hinreichenden Beweis dafür darstellen, daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen getroffen wurden.
13 Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.
Dies ist der Fall, wenn die Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck brachten, einheitliche und gleichzeitige Preiserhöhungen vorzunehmen.
Daß ein Unternehmen, nachdem es angekündigt hatte, zu einem vorgesehenen Zeitpunkt eine Preiserhöhung vornehmen zu wollen, seine Preise zu diesem Zeitpunkt doch nicht erhöhte, kann nichts an der Folgerung ändern, daß es sich an einer Preisabsprache beteiligte. Auch die Tatsache, daß sich das Unternehmen an die mit seinen Konkurrenten geführten Gespräche über die betreffenden Preise nicht gebunden fühlte, kann nichts an dieser Folgerung ändern. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages setzt nämlich nicht voraus, daß sich die Unternehmen an die Absprache, an der sie mitwirken, gebunden fühlen.
14 Die Tatsache, daß sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand, an denen es teilnahm, nicht beugt, ist nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat. Selbst wenn man annimmt, daß das Marktverhalten eines solchen Unternehmens nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies somit nichts an seiner Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.
15 Die Kommission kann alle Unternehmen, an die sich eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln richtet, nur dann als während eines bestimmten Zeitraums für ein Gesamtkartell, das verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einschließt, verantwortlich ansehen, wenn sie nachweist, daß jedes von ihnen entweder der Aufstellung eines Gesamtplans zugestimmt hat, der die Bestandteile des Kartells umfasst, oder während dieses Zeitraums an all seinen Bestandteilen unmittelbar mitgewirkt hat. Ein Unternehmen kann ferner auch dann, wenn feststeht, daß es nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, daß die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und daß sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte. In diesem Fall kann die Tatsache, daß das betreffende Unternehmen nicht an allen Bestandteilen des Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, es nicht von der Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages befreien. Ein solcher Umstand kann jedoch bei der Beurteilung der Schwere der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden.
16 Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Da die Anwendung dieser Bestimmung der festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angepasst sein muß, ist die Kommission ausserdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfuellen müssen, damit die Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist.
Ein Verbot, das den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen haben, verhindern soll, erfuellt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, sofern aus der Entscheidung nicht hervorgeht, daß die Kommission den fraglichen Austausch als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen hat, denn die blosse Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, führt nicht zu seiner Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift; vielmehr sind unter derartigen Umständen seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen.
17 Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß eine wirksame Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise geben, anhand deren er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist. Ob eine Begründung ausreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können. Um diese Funktionen zu erfuellen, muß eine ausreichende Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben.
Geht insoweit aus der Gesamtbetrachtung einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hervor, daß sich die geltend gemachte Zuwiderhandlung auf ein bestimmtes Erzeugnis erstreckte, und werden die dieses Ergebnis stützenden Nachweise angegeben, so hindert die blosse Tatsache, daß die Entscheidung keine genaue und abschließende Aufzählung der relevanten Erzeugnisse enthält, den Gemeinschaftsrichter nicht zwangsläufig an der wirksamen Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit und bedeutet auch nicht zwangsläufig, daß dem betroffenen Unternehmen Hinweise vorenthalten würden, die es benötigt, um erkennen zu können, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist.
18 Bei der Bestimmung der Höhe der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden individuellen Geldbussen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, daß die Kommission den von den betreffenden Unternehmen im selben Referenzjahr und auf demselben Referenzmarkt erzielten Umsatz heranzieht.
19 Die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft als vorsätzlich setzt nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bewusst war. Es genügt, daß es wissen musste, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte.
20 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.
Bestreitet ein Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im wesentlichen die darin enthaltenen Behauptungen der Kommission, so ist die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß sich das Unternehmen nicht in einer Weise verhalten hat, die eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
10 Die Mitteilung der Beschwerdepunkte, deren Zweck darin besteht, den Unternehmen, gegen die nach den Wettbewerbsvorschriften ermittelt wird, alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich wirksam verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt, muß, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, daß die Beteiligten von den Verhaltensweisen, die ihnen von der Kommission zur Last gelegt werden, tatsächlich Kenntnis erlangen können.
11 Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung soll dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Rechtmässigkeitskontrolle ermöglichen und es dem Betroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist.
Der Vorwurf einer fehlenden oder unzureichenden Begründung stellt folglich einen Klagegrund dar, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird; als solcher ist er von dem im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung zu untersuchenden Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit ihrer Gründe gerügt wird.
12 Die Indizien, auf die sich die Kommission in einer Entscheidung zum Nachweis des Vorliegens eines Verstosses eines bestimmten Unternehmens gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beruft, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
13 Die Tatsache, daß sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand, an denen es teilnahm, nicht beugt, ist nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat.
14 Die Kommission kann alle Unternehmen, an die sich eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln richtet, nur dann als während eines bestimmten Zeitraums für ein Gesamtkartell, das verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einschließt, verantwortlich ansehen, wenn sie nachweist, daß jedes von ihnen entweder der Aufstellung eines Gesamtplans zugestimmt hat, der die Bestandteile des Kartells umfasst, oder während dieses Zeitraums an all seinen Bestandteilen unmittelbar mitgewirkt hat. Ein Unternehmen kann ferner auch dann, wenn feststeht, daß es nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, daß die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und daß sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte. In diesem Fall kann die Tatsache, daß das betreffende Unternehmen nicht an allen Bestandteilen des Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, es nicht von der Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages befreien. Ein solcher Umstand kann jedoch bei der Beurteilung der Schwere der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden.
15 Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Da die Anwendung dieser Bestimmung der festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angepasst sein muß, ist die Kommission ausserdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfuellen müssen, damit die Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist.
Ein Verbot, das den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen haben, verhindern soll, erfuellt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, sofern aus der Entscheidung nicht hervorgeht, daß die Kommission den fraglichen Austausch als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen hat, denn die blosse Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, führt nicht zu seiner Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift; vielmehr sind unter derartigen Umständen seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen.
16 Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.
Im übrigen kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.
17 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Die Kommission verstösst nicht gegen diesen Grundsatz, wenn sie die Geldbussen in Abhängigkeit von der Kooperation des betreffenden Unternehmens im Verwaltungsverfahren mehr oder weniger stark herabsetzt.
18 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.
Insoweit kann bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, daß es die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, davon ausgegangen werden, daß es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat.
Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die darin aufgestellten Behauptungen der Kommission im wesentlichen oder ganz bestreitet, wenn es überhaupt nicht antwortet oder wenn es nur erklärt, daß es zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung nehme. Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nämlich nicht zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission bei.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
10 Die Tatsache, daß sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand, an denen es teilnahm, nicht beugt, ist nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat. Selbst wenn man annimmt, daß das Marktverhalten eines solchen Unternehmens nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies somit nichts an seiner Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.
11 Bei der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die es ermöglichen, diesen Begriff näher zu bestimmen, sind im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer autonom zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Markt zu betreiben gedenkt. Folglich ist die Tatsache, daß ein Unternehmen einseitig seine künftigen Marktpreise bekanntgibt, kein hinreichender Beweis für das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, sofern nicht feststeht, daß diese Bekanntgabe im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen erfolgt.
12 Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.
Dies ist der Fall, wenn die Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck brachten, einheitliche und gleichzeitige Preiserhöhungen vorzunehmen.
Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob Sanktionen verhängt wurden, um die Unternehmen zu zwingen, sich absprachegemäß zu verhalten.
13 Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Da die Anwendung dieser Bestimmung der festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angepasst sein muß, ist die Kommission ausserdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfuellen müssen, damit die Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist.
Ein Verbot, das den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen haben, verhindern soll, erfuellt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, sofern aus der Entscheidung nicht hervorgeht, daß die Kommission den fraglichen Austausch als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen hat, denn die blosse Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, führt nicht zu seiner Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift; vielmehr sind unter derartigen Umständen seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen.
14 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.
Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
15 Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.
Im übrigen kann die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die von den betroffenen Unternehmen zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.
Schließlich kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.
16 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.
Insoweit kann bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, daß es die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, davon ausgegangen werden, daß es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat. Die Kommission ist berechtigt, ein solches Verhalten in ihren Entscheidungen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, als Eingeständnis der behaupteten Tatsachen und damit als Beweis für die Begründetheit der fraglichen Behauptungen zu werten. Ein solches Verhalten kann daher eine Herabsetzung der Geldbusse rechtfertigen.
In diesem Zusammenhang rechtfertigt eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, keine Herabsetzung der Geldbusse.
17 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Die Kommission verstösst nicht gegen diesen Grundsatz, wenn sie die Geldbussen in Abhängigkeit von der Kooperation des betreffenden Unternehmens im Verwaltungsverfahren mehr oder weniger stark herabsetzt.
18 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbussen können zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung je nach den Umständen die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, sowie die Grösse und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluß gehören, den es auf den Markt ausüben konnte. Folglich darf bei der Festsetzung der Geldbusse sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Grösse und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann.
Da bei der Bestimmung der Geldbussen, die gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen festzusetzen sind, dieselbe Berechnungsmethode anzuwenden ist, kann der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich zur Festsetzung dieser Geldbussen bei den betreffenden Unternehmen auf den gleichen Umsatz stützt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
5 Bei der Bestimmung der Höhe der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden individuellen Geldbussen darf die Kommission den von den betreffenden Unternehmen im letzten vollständigen Jahr der festgestellten Zuwiderhandlung auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz heranziehen. Die Heranziehung des in diesem Referenzjahr erzielten Umsatzes ermöglicht es der Kommission, die Grösse und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens der fraglichen Branche sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung zu bewerten; dies sind für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte.
Ist auf den Umsatz der an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbussen zu bestimmen, so muß im übrigen der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden, daß die ermittelten Umsatzzahlen soweit wie möglich miteinander vergleichbar sind. Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, daß die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, daß der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Grösse und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet.
6 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse braucht die Kommission die schlechte Finanzlage des betreffenden Unternehmens nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen. Die Anerkennung einer solchen Verpflichtung würde darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
7 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Insoweit zeigt die Einführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zwar, daß das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die blosse Tatsache, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, daß sie verpflichtet wäre, in einem bestimmten Fall ebenso vorzugehen.
8 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Es kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie in der Entscheidung nicht ausdrücklich angibt, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die von den betroffenen Unternehmen geltend gemachten angeblichen mildernden Umstände nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden.
Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.
Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
10 Steht fest, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen wurde, so ist der juristischen Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich war, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, dessen rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Solange diese juristische Person besteht, haftet ihr die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten des Unternehmens an, selbst wenn die materiellen und personellen Faktoren, die an der Begehung der Zuwiderhandlung beteiligt waren, später auf Dritte übergingen.
11 Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß eine wirksame Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise geben, anhand deren er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist. Ob eine Begründung ausreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können. Um diese Funktionen zu erfuellen, muß eine ausreichende Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben.
Betrifft eine Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 oder 86 des Vertrages mehrere Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muß sie in bezug auf jeden Adressaten ausreichend begründet sein, insbesondere aber in bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird. Führt ein Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission mehrere Gründe an, aus denen ihm die gerügte Zuwiderhandlung nicht zugerechnet werden könne, so muß die Entscheidung daher, um ihm gegenüber ausreichend begründet zu sein, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ihm die Zuwiderhandlung zuzurechnen.
12 Nach der durch die Artikel 85 ff. des Vertrages geschaffenen Wettbewerbsordnung kommt es auf die wirtschaftlichen Ergebnisse von Vereinbarungen oder ähnlichen Formen der Abstimmung oder Koordinierung an, nicht aber auf ihre Rechtsform. Bei ausser Kraft getretenen Kartellen reicht es folglich für die Anwendbarkeit von Artikel 85 des Vertrages aus, daß ihre Wirkungen über ihr formales Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.
13 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Zu den Gesichtspunkten, die als mildernde Umstände berücksichtigt werden können, gehört u. a. die Durchführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. Hat sich ein solches Programm aber als wirkungslos erwiesen, so braucht die Kommission es nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen.
14 Die Tatsache, daß sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise verhalten hat, ist bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbusse nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen.
15 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.
Insoweit kann bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, daß es die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, davon ausgegangen werden, daß es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat. Die Kommission ist berechtigt, ein solches Verhalten in ihren Entscheidungen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, als Eingeständnis der behaupteten Tatsachen und damit als Beweis für die Begründetheit der fraglichen Behauptungen zu werten. Ein solches Verhalten kann daher eine Herabsetzung der Geldbusse rechtfertigen.
Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die darin aufgestellten Behauptungen der Kommission im wesentlichen bestreitet, wenn es überhaupt nicht antwortet oder wenn es nur erklärt, daß es zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung nehme. Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nämlich nicht zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission bei.
Da Bußgeldnachlässe nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn die betreffenden Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, daß sie die Tatsachenbehauptungen nicht bestritten, kann ein Unternehmen, das sich nicht in dieser Weise verhalten hat, keinen Anspruch auf die Gewährung eines Nachlasses aufgrund der Kooperation während des Verwaltungsverfahrens erheben, denn selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission ein rechtswidriges Kriterium angewandt hätte, indem sie die Geldbussen von Unternehmen herabsetzte, die ebenfalls keine solche ausdrückliche Mitteilung gemacht hatten, muß die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmässigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, daß sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.
16 Die Höhe der Geldbusse wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hängt von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung ab. Dabei ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.
Im übrigen kann die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die von den betreffenden Unternehmen zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.
Schließlich kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.
17 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbussen können zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung je nach den Umständen die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, sowie die Grösse und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluß gehören, den es auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, daß bei der Festsetzung der Geldbusse sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Grösse und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Zum anderen folgt daraus, daß weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermässige Bedeutung zugemessen werden darf und daß die Festsetzung der Geldbussen nicht das Ergebnis eines blossen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.
Da zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen den festzusetzenden Geldbussen auf den Umsatz der an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen ist, ist die Kommission berechtigt, die Geldbussen der einzelnen Unternehmen durch Anwendung des maßgeblichen Bußgeldsatzes auf einen für die betreffenden Unternehmen identischen Referenzumsatz zu berechnen, damit die erlangten Zahlen möglichst gut vergleichbar sind.
18 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.
Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
11 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 ist zu entnehmen, daß die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie gegen die betroffenen Unternehmen und Vereinigungen erhebt, mitteilen muß und daß sie in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte berücksichtigen darf, zu denen diese Stellung nehmen konnten. Ausserdem erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, daß den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen.
12 Die Tatsache, daß sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand, an denen es teilnahm, nicht beugt, ist nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat. Selbst wenn man annimmt, daß das Marktverhalten eines solchen Unternehmens nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies somit nichts an seiner Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.
13 Die Bereitschaft eines Unternehmens zur Schaffung eines Gremiums, dessen wettbewerbsfeindlicher Zweck, der u. a. in der Erörterung künftiger Preiserhöhungen bestand, den Unternehmen bei seiner Gründung bekannt war und von ihnen gebilligt wurde, und zur Teilnahme an den Sitzungen dieses Gremiums stellt einen hinreichenden Grund für die Annahme dar, daß dieses Unternehmen für eine Preisabsprache verantwortlich ist.
14 Die Kommission kann alle Unternehmen, an die sich eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln richtet, nur dann als während eines bestimmten Zeitraums für ein Gesamtkartell, das verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einschließt, verantwortlich ansehen, wenn sie nachweist, daß jedes von ihnen entweder der Aufstellung eines Gesamtplans zugestimmt hat, der die Bestandteile des Kartells umfasst, oder während dieses Zeitraums an all seinen Bestandteilen unmittelbar mitgewirkt hat. Ein Unternehmen kann ferner auch dann, wenn feststeht, daß es nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, daß die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und daß sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte. In diesem Fall kann die Tatsache, daß das betreffende Unternehmen nicht an allen Bestandteilen des Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, es nicht von der Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages befreien. Ein solcher Umstand kann jedoch bei der Beurteilung der Schwere der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden.
15 Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Da die Anwendung dieser Bestimmung der festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angepasst sein muß, ist die Kommission ausserdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfuellen müssen, damit die Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist.
Ein Verbot, das den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen haben, verhindern soll, erfuellt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, sofern aus der Entscheidung nicht hervorgeht, daß die Kommission den fraglichen Austausch als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen hat, denn die blosse Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, führt nicht zu seiner Unvereinbarkeit mit dieser Bestimmung; vielmehr sind unter derartigen Umständen seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen.
16 Die Tatsache, daß die an einer Preisabsprache beteiligten Unternehmen festlegten, wie die Ankündigung abgestimmter Preiserhöhungen erfolgt, und daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen über Sitzungen mit diesem Gegenstand getroffen wurden, beweist, daß die Unternehmen sich der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren und Maßnahmen zur Verschleierung der Absprache getroffen haben. Die Kommission kann solche Maßnahmen bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung als erschwerende Umstände behandeln.
Insoweit können das Fehlen offizieller Protokolle und das fast völlige Fehlen interner Vermerke über diese Sitzungen in Anbetracht der Zahl und der zeitlichen Dauer der Sitzungen sowie der Art der fraglichen Erörterungen einen hinreichenden Beweis dafür darstellen, daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen getroffen wurden.
17 Die Höhe der Geldbusse wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hängt von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung ab. Dabei ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.
Im übrigen kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.
18 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.
Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
19 Die Kommission ist berechtigt, bei der Berechnung von Geldbussen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft den vom betreffenden Unternehmen in Beantwortung eines Auskunftsverlangens angegebenen Umsatz und nicht einen ihr später mitgeteilten berichtigten Umsatz heranzuziehen. Denn ein Unternehmen, das während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission eine dieser zuvor in Beantwortung eines ihrer Auskunftsverlangen übermittelte Zahlenangabe wie den Umsatz berichtigt, muß eingehend die Gründe erläutern, aus denen die ursprüngliche Angabe im weiteren Verfahren nicht mehr herangezogen werden soll.
20 Setzt die Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gegen mehrere Unternehmen Geldbussen fest, so ist sie nicht daran gehindert, deren Betrag in Ecu anzugeben, einer in Landeswährung konvertierbaren Währungseinheit. Dies erleichtert es den Unternehmen im übrigen, die Beträge der festgesetzten Geldbussen miteinander zu vergleichen. Ausserdem unterscheidet die Umrechnungsmöglichkeit des Ecu in Landeswährung diese Währungseinheit von der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erwähnten "Rechnungseinheit", bei der der Betrag der Geldbusse zwangsläufig in Landeswährung bestimmt werden muß, da sie keine Währung ist, in der Zahlungen vorgenommen werden können.
Die Kommission darf zur Berechnung der Geldbusse eine Methode verwenden, bei der der Umsatz der einzelnen Unternehmen im Referenzjahr auf der Grundlage der durchschnittlichen Wechselkurse dieses Jahres und nicht auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung geltenden Wechselkurses in Ecu umgerechnet wird.
Zunächst muß die Kommission nämlich bei der Berechnung der Geldbussen gegen Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt werden, normalerweise dieselbe Methode anwenden. Sodann muß sie, um die verschiedenen mitgeteilten Umsätze, die in den jeweiligen Landeswährungen der betreffenden Unternehmen angegeben sind, miteinander vergleichen zu können, diese Zahlen in eine einzige Währungseinheit wie den Ecu umrechnen, dessen Wert sich nach dem Wert aller Landeswährungen der Mitgliedstaaten richtet.
Im übrigen ermöglicht es die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr - dem letzten vollständigen in den Zeitraum der Zuwiderhandlung einbezogenen Jahr - erzielten Umsatzes der Kommission zum einen, die Grösse und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen; dies sind für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte. Zum anderen kann sie durch die Heranziehung der durchschnittlichen Wechselkurse im Referenzjahr bei der Umrechnung der fraglichen Umsätze in Ecu verhindern, daß etwaige Währungsschwankungen seit der Beendigung der Zuwiderhandlung die Beurteilung der relativen Grösse und Wirtschaftskraft der Unternehmen sowie des Ausmasses der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung und damit die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung beeinflussen. Diese Beurteilung muß sich nämlich auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung beziehen.
Folglich erlaubt die Methode, die Geldbusse unter Heranziehung des durchschnittlichen Wechselkurses im Referenzjahr zu berechnen, den Ausschluß der zufälligen Auswirkungen von Änderungen des tatsächlichen Wertes der Landeswährungen, die zwischen dem Referenzjahr und dem Jahr des Erlasses der Entscheidung eintreten können. Diese Methode kann zwar dazu führen, daß ein bestimmtes Unternehmen einen Betrag zahlen muß, der - in Landeswährung - nominal höher oder niedriger ist als der Betrag, der bei Anwendung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung hätte gezahlt werden müssen; dies ist jedoch nur die logische Folge der Schwankungen des tatsächlichen Wertes der einzelnen Landeswährungen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Indizien, auf die sich die Kommission in einer Entscheidung zum Nachweis des Vorliegens eines Verstosses eines Unternehmens gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beruft, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Haben die Aktenstücke auch in ihrer Gesamtheit keinen hinreichenden Beweiswert, um zu belegen, daß ein Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages begangen hat, so ist die Entscheidung der Kommission, in der eine solche Zuwiderhandlung festgestellt wird, für nichtig zu erklären, soweit sie dieses Unternehmen betrifft.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
11 Gilt nach der Gemeinschaftsregelung keine Amtssprache der Gemeinschaft ausdrücklich für die Beziehungen zwischen der Kommission und einem in einem Drittland ansässigen Unternehmen, das sich an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beteiligt hat, so ist die Kommission berechtigt, die Sprache, deren sich dieses Unternehmen in seinem Schriftverkehr mit seinen eigenen Verkaufsbüros in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bedient, und nicht die Sprache des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte des Unternehmens ansässig ist, als Sprache der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung zu wählen.
Zum einen enthält nämlich die Verordnung Nr. 1 nur die Sprachenregelung, die zwischen der Gemeinschaft und einem Mitgliedstaat oder einer der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehenden Person gilt. Zum anderen ergibt sich weder aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 noch aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - sofern sich ein Unternehmen, das Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung ist, überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann - eine Verpflichtung, Schriftstücke in der Sprache des Mitgliedstaats abzufassen, in dem der Bevollmächtigte ansässig ist. Schließlich ist bei der Wahl der Sprache der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung darauf abzustellen, welche Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft zwischen dem betreffenden Unternehmen und einem Mitgliedstaat bestehen.
Im übrigen sind die Anlagen der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nicht von der Kommission stammen, als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt und die daher den Empfängern so, wie sie sind, zur Kenntnis gebracht werden müssen.
12 Eine Entscheidung ist im Sinne des Vertrages ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie ihrem Adressaten mitgeteilt wird und er von ihr Kenntnis nehmen kann.
Was die Rechtmässigkeit der Zustellung anbelangt, so gibt es keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die eine Zustellung der Entscheidung in Form einer beglaubigten Abschrift oder die getrennte Zustellung einer Berichtigung ausschließt. Eine Abschrift einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, die den Namen des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission sowie die Angabe "certified copy" (beglaubigte Abschrift) trägt und ferner vom Generalsekretär der Kommission unterschrieben ist, ist nicht zu beanstanden und besitzt die gleiche Rechtskraft wie die Urschrift, die vom Kommissionskollegium erlassen und in der nach der Geschäftsordnung der Kommission vorgeschriebenen Form festgestellt wurde.
13 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Bereich des Wettbewerbsrechts kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte dem betroffenen Unternehmen in Form eines nicht unterzeichneten Schriftstücks mit einem Begleitschreiben des Generaldirektors für Wettbewerb der Kommission übermittelt werden.
Insoweit handelt der Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission bei der Unterzeichnung des Schreibens nicht aufgrund einer Übertragung von Befugnissen, sondern im Rahmen einer blossen Übertragung der Zeichnungsberechtigung durch das zuständige Mitglied der Kommission. Eine solche Übertragung der Zeichnungsberechtigung stellt das normale Mittel dar, mit dem die Kommission ihre Befugnisse ausübt. Im übrigen verlangt Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 nicht, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst eine eigenhändige Unterschrift trägt oder aus einer förmlichen einheitlichen Urkunde besteht.
14 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen wurden.
Enthält eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eine ausreichende Begründung, die es ermöglicht, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die festgestellten Handlungen als Vereinbarung und als abgestimmte Verhaltensweise eingestuft wurden, so braucht die Kommission nicht jede der betreffenden Handlungen gesondert als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise einzuordnen.
15 Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Da die Anwendung dieser Bestimmung der festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angepasst sein muß, ist die Kommission ausserdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfuellen müssen, damit die Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist.
Ein Verbot, das den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen haben, verhindern soll, erfuellt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, sofern aus der Entscheidung nicht hervorgeht, daß die Kommission den fraglichen Austausch als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen hat, denn die blosse Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, führt nicht zu seiner Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift; vielmehr sind unter derartigen Umständen seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen.
16 Die Gattungsbezeichnung "Zuwiderhandlung" in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, die unterschiedslos Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen umfasst, zeigt, daß die dort genannten Hoechstgrenzen der Geldbussen für Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen ebenso gelten wie für Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Die Hoechstgrenze von 10 % des Umsatzes ist folglich anhand des Umsatzes jedes Unternehmens zu berechnen, das an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen mitwirkt, oder anhand der Umsätze aller Mitgliedsunternehmen solcher Unternehmensvereinigungen, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird dadurch bestätigt, daß der Einfluß, den eine Unternehmensvereinigung auf dem Markt ausüben konnte, nicht von ihrem eigenen "Umsatz" abhängt, der weder ihre Grösse noch ihre Wirtschaftskraft erkennen lässt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der einen Anhaltspunkt für ihre Grösse und ihre Wirtschaftskraft darstellt.
In einem Fall, in dem eine Vereinigung in ihrem Namen und für Rechnung ihrer Mitgliedsunternehmen den Verkauf des Erzeugnisses vornimmt, auf das sich die Zuwiderhandlung erstreckt, in dem zu den Mitgliedsunternehmen enge rechtliche und tatsächliche Beziehungen bestehen und in dem die Vereinigung kein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, sich an der Preisabsprache zu beteiligen, stellt der Wert dieser Verkäufe einen Anhaltspunkt für die wirkliche Grösse und Wirtschaftskraft der Vereinigung dar und kann deshalb von der Kommission als Grundlage für die Berechnung der Obergrenze der festzusetzenden Geldbusse herangezogen werden.
17 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.
Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
18 Die Tatsache, daß die an einer Preisabsprache beteiligten Unternehmen festlegten, wie die Ankündigung abgestimmter Preiserhöhungen erfolgt, und daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen über Sitzungen mit diesem Gegenstand getroffen wurden, beweist, daß die Unternehmen sich der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren und Maßnahmen zur Verschleierung der Absprache getroffen haben. Die Kommission kann solche Maßnahmen bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung als erschwerende Umstände behandeln.
Insoweit können das Fehlen offizieller Protokolle und das fast völlige Fehlen interner Vermerke über diese Sitzungen in Anbetracht der Zahl und der zeitlichen Dauer der Sitzungen sowie der Art der fraglichen Erörterungen einen hinreichenden Beweis dafür darstellen, daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen getroffen wurden.
19 Die Höhe der Geldbusse wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hängt von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung ab. Dabei ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.
Im übrigen kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.
20 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.
Bestreitet ein Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im wesentlichen die darin enthaltenen Behauptungen der Kommission, so ist die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß sich das Unternehmen nicht in einer Weise verhalten hat, die eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt.