Eine außerordentliche Beschwerde, wie sie früher in der Rechtsprechung für Fälle einer greifbaren Gesetzwidrigkeit für zulässig gehalten wurde, ist auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr statthaft.
Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen in Familiensachen nach § 621 Nr. 1-3, 7 ZPO ist § 621g ZPO auch dann, wenn diese Anordnungen von Amts wegen erlassen werden. §§ 620a bis 620g ZPO sind auch in diesen Fällen anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer sind im Verfahren nach dem FGG außergerichtliche Kosten eines anderen Beteiligten nicht allein deshalb aufzuerlegen, weil er die Beschwerde zurückgenommen hat. Es kann jedoch der Billigkeit entsprechen, ihm diese Kosten aufzuerlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde im Widerspruch zu seinem Verhalten im 1. Rechtszug steht.