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Feuerwehrrecht

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 2634/04 vom 03.02.2005

1. Erstattet ein Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr wegen eines Vorfalls, der sich bei einem gemeinsamen Einsatz ereignet hat und der nicht von vornherein strafrechtlich unerheblich ist, zur Klärung der Vorwürfe Strafanzeige gegen einen Kameraden, stellt dies nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen die Dienstpflicht zu einem kameradschaftlichen Verhalten dar. Je nach dem Gewicht der vorgebrachten Vorwürfe und behaupteten Rechtsverletzungen ist er aber gehalten, zunächst eine feuerwehrinterne Klärung herbeizuführen.

2. Allein das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Mehrzahl der Feuerwehrleute und dem Feuerwehrangehörigen, der als Unruhestifter angesehen wird, rechtfertigt dessen Ausschluss aus der Feuerwehr nicht; denn die Ausschlussgründe sind in §§ 12 Abs. 4 i.V.m. 14 Abs. 1 FwG abschließend aufgeführt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 12.08.1996 - 1 S 1353/96 -, BWGZ 1997, 826).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11382/04.OVG vom 18.11.2004

Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2263/02 vom 22.01.2004

1. Für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG - vorliegt, kommt es auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an.

2. Der Kostenersatzanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG kommt auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet.

3. Zur "groben Fahrlässigkeit" im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot, nach Sonnenuntergang pflanzliche Abfälle zu verbrennen (§ 2 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975, GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 397/01 vom 20.03.2003

1. § 2 Abs. 2 FwG erfasst nach seinem klaren Wortlaut "andere Notlagen" nur, soweit diese eine Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe erfordern. Mithin muss eines dieser Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet sein. Insbesondere die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen.

2. Zu den Anforderungen, die im Rahmen der prognostischen Beurteilung der "anderen Notlage" im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG an Art und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung einzelner Menschen zu stellen sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 523/01 vom 09.08.2001

Die Heranziehung eines Pkw-Halters zu den Kosten, die durch den Einsatz einer Feuerwehr für die Beseitigung des aus dem Fahrzeug ausgelaufenen Öles entstanden sind, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kostenbescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid keine Erwägungen darüber enthalten, warum der Träger der Straßenbaulast nicht zu diesen Feuerwehrkosten herangezogen wird.

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