Der nach der Rechtsprechung des Senats zur Erschließungswirkung unbefahrbarer Wohnwege maßgebliche Standort für ein Feuerwehrfahrzeug (z. B. Beschluss vom 21.7.2000 - 9 M 566/99 - NVwZ-RR 2001, 53 = NdsRpfl. 2001, 93) muss mindestens 4,20 m breit sein.
Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.