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Feuerwehreinsatz

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 409/07 vom 25.03.2009

Rechtsgebiete:VwGO, SächsBrandSchG, ZPO, SächsVwKG
Schlagworte:Verfahrensmangel, Aufklärungsrügen, rechtliches Gehör, Feuerwehreinsatz, Kostenfreiheit, unrichtige Sachbehandlung
Stichwort:Feuerwehreinsatz
Leitsatz:Zur Kostenfreiheit eines Feuerwehreinsatzes:

Von einer unrichtigen Sachbehandlung ist bei einem Feuerwehreinsatz dann auszugehen, wenn bei der Durchführung des Einsatzes offensichtliche und schwere Fehler unterlaufen sind und diese zu vermeidbaren (Mehr-)Kosten geführt haben.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 B 409/07



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 A 758/08 vom 17.03.2009

Rechtsgebiete:SächsBRKG
Schlagworte:Senföl, Feuerwehreinsatz, Kosten, Fahrlässigkeit
Stichwort:Feuerwehreinsatz
Leitsatz:1. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz besteht auch dann, wenn lediglich eine Anscheinsgefahr bestand.

2. Ein Kläger handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Alarmierung der Feuerwehr durch die Verwendung eines mehrdeutigen Begriffes und die Beschreibung der Eigenschaft eines ge-fährlichen chemischen Stoffes den Anschein einer Gefahrensituation hervorgerufen hat.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 A 758/08

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 B 6/08 vom 22.07.2008

Rechtsgebiete:Gebührensatzung der Stadt Hess. Lichtenau, HBKG
Schlagworte:Benutzungsgebühr, Feuerwehreinsatz, Feuerwehrgebühren, Kostenersatz, Kostenerstattung, Vorhaltekosten
Stichwort:Feuerwehreinsatz
Leitsatz:Die Beschränkung auf die Erstattung der durch den konkreten Feuerwehreinsatz verursachten Kosten bei dem in § 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) geregelten "Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren" (dazu: Senatsurteil vom 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - ESVGH 58, 77 = KStZ 2008, 36 = GemHH 2008, 91) gilt nicht nur bei Bränden und Naturkatastrophen (§ 61 Abs. 2 HBKG), sondern auch "für alle übrigen Leistungen", wie insbesondere die Allgemeine Hilfe, bei denen gem. § 61 Abs. 3 HBKG die Kosten "nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten" sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 B 6/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2913/07 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:FwG, GemHVO
Schlagworte:Feuerwehreinsatz, Schadenfeuer, Kostenersatz, grobe Fahrlässigkeit, unbillige Härte, Regel-Ausnahme-Verhältnis, Mitwirkungspflicht, Prüfungspflicht, Erlassverfahren
Stichwort:Feuerwehreinsatz
Leitsatz:1. Nur wenn sich der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG Kostenpflichtige auf den Ausnahmetatbestand einer unbilligen Härte nach § 36 Abs. 7 FwG beruft und zu deren Vorliegen substantiiert vorträgt, ist im Verwaltungsverfahren eine Prüfung veranlasst; diese ist allerdings auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen einer Unbilligkeit für die Behörden offensichtlich zu Tage treten.

2. Kommt der Kostenpflichtige seiner Pflicht, die Unbilligkeit schon gegenüber der Behörde geltend zu machen, nicht nach - und prüft die Behörde auch nicht von Amts wegen -, ist er auch vor Gericht im Anfechtungsstreit mit dem nunmehr hierauf bezogenen neuen Vorbringen ausgeschlossen. Er kann sich aber in dem auf die Festsetzung des Kostenersatzes folgenden Erhebungsverfahren auf das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO berufen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2913/07


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