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| Rechtsgebiete: | BremBG |
| Schlagworte: | Freizeitausgleich, Feuerwehr, Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen |
| Stichwort: | Feuerwehr |
| Leitsatz: | Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02). Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen. Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 433/07 | |
| Rechtsgebiete: | BremBG |
| Schlagworte: | Freizeitausgleich, Feuerwehr, Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen |
| Stichwort: | Feuerwehr |
| Leitsatz: | Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02). Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen. Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 432/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, FwG, LKrO |
| Schlagworte: | Feuerwehr, Alarmeinrichtung, Alarmierungskette, Alarmumsetzer, Funkturm, Sendemast, Duldungspflicht, Berufsfreiheit, berufsregelnde Tendenz, Indienstnahme Privater, Landkreis, Ausgleichsaufgabe |
| Stichwort: | Feuerwehr |
| Leitsatz: | 1. Die entschädigungslose Duldungspflicht nach § 33 Abs. 3 FwG verletzt gewerbliche Betreiber von Funktürmen nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit. 2. Für die Durchsetzung der Pflicht, die Anbringung eines Alarmumsetzers zu dulden, ist die Gemeinde zuständig. Der Landkreis ist auf die Wahrnehmung einer sogenannten Ausgleichsaufgabe durch finanzielle Zuwendungen an und Verwaltungshilfe für die Gemeinde beschränkt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 174/08 | |
| Rechtsgebiete: | ThürBKG, VwGO |
| Schlagworte: | Feuerwehr, Einsatzmaßnahme, Kostenersatz, Rechtsbehelf, Suspensiveffekt |
| Stichwort: | Feuerwehr |
| Leitsatz: | Aufwendungen für Einsatzmaßnahmen der technischen Unfallhilfe der Feuerwehr (§ 43 Abs. 1 ThürBKG i. d. F. vom 21. Dezember 2006 [GVBl. S. 684]) unterfallen weder als öffentliche Abgaben noch als öffentliche Kosten dem Ausschlusstatbestand des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 EO 838/07 | |