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Feuerversicherung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 12 U 233/07 vom 16.02.2009

Stichwort:Feuerversicherung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 12 U 233/07



OLG-CELLE – Urteil, 8 U 94/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:VVG, BGB, AVB Transportversicherung
Schlagworte:Heros-Komplex
Stichwort:Feuerversicherung
Leitsatz:Bestätigung von Urteil des Senats vom heutigen Tage in 8 U 41/08.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 94/08

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 93/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:VVG, BGB, AVB Transportversicherung
Schlagworte:H.-Komplex.
Stichwort:Feuerversicherung
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 93/08

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 41/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:VVG, BGB, AVB Transportversicherung
Stichwort:Feuerversicherung
Leitsatz:1. In einer Transportversicherung ist, auch wenn jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich der Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch den Versicherungsnehmer versichert sind, eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter Ausschluss von Buchgeld vorzunehmen, wenn sich dies aus den sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrages, insbesondere zum Gegenstand, zur Dauer und zur Prämienkalkulation ergibt (Bestätigung des Urteils des Senats vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 , in VersR 2008, 1532).

2. Mangels stofflichen Zugriffs fehlt es mithin an einem Versicherungsfall des Verlustes von Bargeld, wenn das Werttransportunternehmen eingesammeltes und gezähltes Bargeld bei der Bundesbank nicht unmittelbar auf ein Konto der Hausbank des Kunden (Versicherter) einzahlt (sog. NichtKontoVerfahren), sondern die Einzahlung zunächst auf ein Eigenkonto des Werttransportunternehmens bei der Bundesbank erfolgt (sog. Überweisungsverfahren), sofern nicht der Kunde (Versicherter) und das Werttransportunternehmen eindeutig vereinbart haben, dass eine Einzahlung nur im Wege des NichtKontoverfahrens erfolgen darf. Hierbei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, wie die spätere tatsächliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgte.

3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung von Senat VersR 2008, 1532).

4. Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages führt dann nicht zum Aufleben eines zeitlich davor liegenden weiteren Vertrages, wenn es sich um den vollständigen Neuabschluss einer Versicherung und nicht um eine bloße Abänderung des früheren Vertrages handelt. Der Neuabschluss kommt bei einer Transport bzw. Valorenversicherung dann in Betracht, wenn der Anteil des führenden Versicherers erhöht wird, Anlass des Abschlusses des neuen Vertrages die EuroUmstellung mit den dadurch bedingten erhöhten Risiken war, Deckungssummen erhöht wurden, der räumliche Geltungsbereich des Vertrages ausgedehnt wurde etc.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 41/08


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