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Feuerschutzsteuer

Entscheidungen der Gerichte




HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bf 44/01 vom 16.12.2003

Rechtsgebiete:RWG
Stichwort:Feuerschutzsteuer
Leitsatz:Eine Buchmachererlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 RWG umfasst auch die Vermittlung von Wetten in das Ausland.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bf 44/01



BVERFG – Urteil, 2 BvF 1/99 vom 11.11.1999

Rechtsgebiete:FAG, BVerfGG
Stichwort:Feuerschutzsteuer
Leitsatz:Leitsätze

zum Urteil des Zweiten Senats vom 11. November 1999

- 2 BvF 1/99 -
- 2 BvF 2/99 -
- 2 BvF 2/98 -
- 2 BvF 3/98 -

1. Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen.

2. Mit auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, daß der Bund und alle Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung transparent machen.

3. Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die den rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvF 1/99

BVERFG – Urteil, 2 BvF 2/98 vom 11.11.1999

Rechtsgebiete:FAG, BVerfGG
Stichwort:Feuerschutzsteuer
Leitsatz:Leitsätze

zum Urteil des Zweiten Senats vom 11. November 1999

- 2 BvF 2/98 -
- 2 BvF 3/98 -
- 2 BvF 1/99 -
- 2 BvF 2/99 -

1. Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen.

2. Mit auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, daß der Bund und alle Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung transparent machen.

3. Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die den rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvF 2/98

BVERFG – Urteil, 2 BvF 2/99 vom 11.11.1999

Rechtsgebiete:FAG, BVerfGG
Stichwort:Feuerschutzsteuer
Leitsatz:Leitsätze

zum Urteil des Zweiten Senats vom 11. November 1999

- 2 BvF 2/99 -
- 2 BvF 2/98 -
- 2 BvF 3/98 -
- 2 BvF 1/99 -

1. Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen.

2. Mit auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, daß der Bund und alle Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung transparent machen.

3. Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die den rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvF 2/99


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