Veranlasst die nach § 8 Abs. 4 BestattG zuständige Behörde für den untätig gebliebenen vorrangig Bestattungspflichtigen die Feuerbestattung einer Leiche, so kann die Behörde zwar in der Regel unmittelbar die sofortige Einäscherung der Leiche in Auftrag geben. Sie darf aber vor Ablauf der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 4 BestattG nicht auch die Urne beisetzen lassen, ohne zuvor den vorrangig Bestattungspflichtigen hierzu durch Bescheid aufgefordert zu haben.
Der zuständigen Ortspolizeibehörde kommt in den Fällen, in denen sie die Bestattung anordnet oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst veranlasst (§ 31 Abs. 2 BestattungsG) grundsätzlich ein Auswahlermessen zu, ob sie eine Erd- oder Feuerbestattung vornimmt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, bei der zu treffenden Auswahlentscheidung allein auf die kostengünstigste Bestattungsform abzustellen.