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Feuer

Entscheidungen der Gerichte

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 16 U 22/08 vom 30.10.2008

1. Zur Gefahrerhöhung in der Rohbaufeuerversicherung

2. Zur Prozessführungsbefugnis in der Gebäudeversicherung bei Beschlagnahme des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren

OLG-OLDENBURG – Urteil, 15 U 49/07 vom 22.10.2007

Entsteht ein Feuer dadurch, dass Benzin, das aus einer zufällig umgefallenen Flasche ausgelaufen war, durch eine weggeworfene Zigarettenkippe entzündet wird so haftet von den dabei anwesenden rauchenden Personen auch nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB derjenige nicht für die Brandschäden, bei dem nicht feststeht, dass die von ihm zu Boden geworfene Zigarette noch gebrannt hat.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 114/03 vom 26.07.2006

Der Beweis für eine vorsätzliche Brandstiftung obliegt dem Versicherer. Generelle Beweiserleichterungen kommen ihm hierbei nicht zugute. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Führung dieses Beweises nicht überspannt werden. Es genügt auch ein nur mittelbarer oder Indizienbeweis.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 104/05 vom 18.05.2006

1. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, z. B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken.

3. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit des Gefahrwissens ist keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann. Das unter Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern.

4. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen, das sich darauf erstreckt, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden Brand auslösen, kann nicht im Rahmen des Allgemeinwissens vorausgesetzt werden.

5. Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht verliert nicht deshalb seine Geltung, weil der Mieter des Versicherungsnehmers eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Feuerversicherer hat auch dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, VersR 2003, 1391 = ZfS 2004, 127).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 120/05 vom 05.04.2006

Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schweißarbeiten und dem Ausbruch eines Brandes.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 430/04 vom 20.03.2006

1. Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.

2. Zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, Regelungen in die Hausordnung aufzunehmen, die dem Brandschutz dienen

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11342/04.OVG vom 22.03.2005

Zur groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Scheunenbrandes durch einen neunjährigen Jungen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11382/04.OVG vom 18.11.2004

Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 10 U 118/07 vom 11.03.2008

OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 80/99 vom 19.01.2005


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