Die Genehmigung zur Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG setzt voraus, dass es sich um einen im Sinne des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG bestandsgeschützten Betrieb handelt.
Genehmigungen, die vor dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 - auf der Grundlage des Art. 2 RDG-ÄndG erteilt wurden, entfalten regelmäßig keine Feststellungswirkung dahingehend, dass Bestandsschutz aufgrund eines zum 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübten Rettungsdienstbetriebs besteht.