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Feststellungswirkung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10211/07.OVG vom 29.08.2007

Rechtsgebiete:BBergG
Schlagworte:Zulegung, gebunden, Allgemeinwohl, Abwägung, Rahmenbetriebsplan, Feststellungswirkung, Bestandskraft
Stichwort:Feststellungswirkung
Leitsatz:1. Die Zulegung gemäß § 35 BBergG stellt eine gebundene Entscheidung dar.

2. Eine Gemeinde muss den grenzüberschreitenden Abbau von grundeigenen Bodenschätzen auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück hinnehmen, wenn ein gewichtiges Allgemeinwohlinteresse dies rechtfertigt. Eine umfassende Abwägung aller für und gegen die Zulegung sprechenden Gründe des Allgemeinwohls kann sie nicht verlangen.

3. Soweit die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält, dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist diese Feststellung der Bestandskraft fähig.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10211/07.OVG



THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 237/05 vom 06.04.2006

Rechtsgebiete:GG, ThürVerf, SGB VIII, ThürKJHAG, ThürKitaG, ThürKO, VwGO
Schlagworte:Kindergarten, Kindertagesstättenplätze, Sachkostenzuschuss, Wohnsitzgemeinde, Bedarfsplan, kreisangehörige Gemeinde, Aufgabenübertragung, Trägerschaft, kommunaler Träger, freier gemeinnütziger Träger, freier Träger, juristische Person, Freiwilligkeit, Bedarfsplan, Gewinnerzielung, kommunale Eigengesellschaft, Auslegung, Aufgabenwahrnehmung, eigener Wirkungskreis, überörtliche Angelegenheiten, Gebietskörperschaft, öffentliche Fürsorge, konkurrierende Gesetzgebung, Landesrechtsvorbehalt, öffentliche Jugendhilfe, örtliche Trägerschaft, Anerkennung, Tatbestandswirkung, Feststellungswirkung, Bindungswirkung, Finanzierungssystem, Aufgabenübertragung, Antrag, wirtschaftliche Tätigkeit, Handlungsform, gGmbH, Verwaltung im funktionalen Sinn, Gesellschaftsvertrag
Stichwort:Feststellungswirkung
Leitsatz:1. Als Gebietskörperschaft, der Aufgaben der Jugendhilfe als örtlicher Träger übertragen sind, kann der Landkreis nicht zugleich freier gemeinnütziger Träger sein; dies gilt unabhängig von der privatrechtlichen Handlungsform, in der er sich betätigt (hier gGmbH).

2. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII entfaltet eine Bindung in der Form der Tatbestandswirkung nur für den Bereich des SGB VIII.

3. Die bundesrechtlichen Regelungen in §§ 69 ff. SGB VIII zur Trägerstruktur der Jugendhilfe und zur Behördenorganisation bilden einen abschließenden Gestaltungsrahmen, sofern der Landesgesetzgeber auf eine Übertragung von Aufgaben i. S. d. § 69 Abs. 2 SGB VIII verzichtet hat.

Durch § 22 Abs. 2 ThürKitaG wird den Gemeinden nur die Wahrnehmung, Kindergartenplätze in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen, auferlegt; eine über eine solche Wahrnehmungs-Zuständigkeit hinausgehende Aufgabenverlagerung liegt darin nicht.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 237/05


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