1. Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs nicht wirksam.
2. Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet.
1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht.
2. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.
1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile.
2. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.
1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.
2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.
3. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
Für die Ausschlussgründe der nach §§ 23 Abs. 1, 60a Abs. 1 AufenthG erlassenen Bleiberechtsregelung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. November 2006 (StAnz. 2006, S. 2843) liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) beim Träger der Ausländerbehörde, so dass eine fehlende Glaubhaftmachung jener Gründe im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO zu Lasten des Behördenträgers geht.
1. Auch die in einem anderen Studiengang (hier: Maschinenbau) an einer anderen Hochschule angefertigte Diplomarbeit gehört zu den Prüfungsleistungen, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und § 55 Abs. 4 HmbHG a.F. als Prüfungsleistung anzurechnen sind (hier für die Diplomprüfung in dem vormaligen Studiengang Anlagenbetriebstechnik an der Fachhochschule Hamburg), soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
Der Anrechnung steht nicht entgegen, dass die Diplomarbeit bereits in dem anderen Studiengang zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums geführt hat.
2. Eine Prüfungsleistung ist gleichwertig im Sinne der Bestimmungen in § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und §§ 55 Abs. 4, 32 Abs. 3 Satz 1 HmbHG a.F., wenn sie nach Inhalt und Umfang sowie in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entspricht, auf den sie angerechnet werden soll.
3. Das Gleichwertigkeitsurteil, für das gemäß § 8 Abs. 7 PO-AB die Entscheidungsbefugnis des Prüfungsausschusses besteht, ist im Unterschied zu der den Prüfern zugewiesenen Bewertung der individuellen Prüfungsleistung gerichtlich voll nachprüfbar.
4. Als maßgebliche Kriterien gleichwertiger Anforderungen an die Diplomarbeit als einer Abschlussarbeit kommen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen die Merkmale des Berufsbezugs, der Wissenschaftlichkeit, der Praxisnähe, der Interdisziplinarität und der zugrundeliegenden Methoden und Denkweisen in Betracht.
Nach diesen Kriterien können für die beteiligten Studiengänge unterschiedliche Anforderungsprofile bestehen mit der Folge, dass dieselbe Diplomarbeit aus der Sicht des einen Studiengangs ein Prädikat erhält, aus der Sicht des anderen Studiengangs aber als Abschlussarbeit unbrauchbar ist.
1. Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
2. Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger.
3. Bei atypischer Gestaltung des ehelichen (Zusammen-)Lebens besteht dabei jedoch für den Ausländer die Obliegenheit, diejenigen tatsächlichen Umstände zu benennen, die den Schluss auf eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft erlauben.
Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
1. Die Freiheit des Willensentschlusses des Testierenden beinhaltet seinem Sinn nach auch die insoweit erforderliche Unabhängigkeit des Erblassers von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter.
2. Zur Frage, inwieweit der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit auf die Beachtung medizinischer Detailfragen zu überprüfen hat und zur Berücksichtigung entsprechenden Vortrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz.
3. Zur Frage, ob die Erbeinsetzung des von der Erblasserin eingesetzten Generalbevollmächtigten gegen die guten Sitten verstößt, wenn dieser in Ausübung seiner Vollmacht anderen Verwandten den Umgang mit der kranken Erblasserin untersagt hat.
1. Die maschinell erstellte Überschrift "Testament" führt nicht zur Nichtigkeit des handschriftlich geschriebenen Testaments, wenn der eigenhändig geschriebene Teil als selbständige Verfügung für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt.
2. Bei Auslegung des Begriffs der Testierunfähigkeit kann das Vorhandensein einzelner rudimentär vorhandener intellektueller Fähigkeiten zurücktreten gegenüber der als vorrangig anzusehenden Befähigung des Erblassers, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.
1. Zum Nachweis einer behaupteten Erbeinsetzung, die sich auf der fehlenden Seite 1 eines gemeinschaftlichen Testaments befunden haben soll, von dem nur die Seiten 2 bis 4 erhalten sind.
2. Keine Beweiserleichterung für angebliche Testamentserben gegenüber den gesetzlichen Erben, wenn weder der Inhalt einer Testamentsseite noch der Grund für deren Fehlen aufklärbar sind.
1. Zur Frage der Testierunfähigkeit bei Vorliegen einer vaskulären Demenz.
2. Zur ergänzenden Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin unter Übergehung ihrer Geschwister einen Neffen des vorverstorbenen Ehemanns einsetzt, dieser vor ihr stirbt und zwei Töchter hinterlässt.
1. Die Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin kann dahin auszulegen sein, dass im Falle des Vorversterbens des Bedachten dessen Abkömmlinge Ersatzerben sein sollen.
2. Zur Nachprüfung der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblasserin im Rechtsbeschwerdeverfahren.
1. Soll anstelle des im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümers ein Dritter ausschließlich Schuldner der Wohngeldforderungen sein, bedarf es dazu einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist nicht schon dadurch erbracht, dass ein Dritter (Mieter) über mehrere Jahre hin unmittelbar Wohngeldzahlungen auf das Gemeinschaftskonto erbracht hat.
2. Gegen eine bestandskräftige Jahresabrechnung können im Zahlungsverfahren Einwände gegen die materielle Richtigkeit der eingestellten Einnahmen und Ausgaben nicht mehr erhoben werden.
3. Gegen Wohngeldforderungen kann ein Wohnungseigentümer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn sie anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder auf eigener Notgeschäftsführung beruhen.
1. Anforderungen an die Ermittlung des Testierwillens bei Verfügung: "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit Namen St."
2. Zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für eine etwaige Testierunfähigkeit des Erblassers im Fall eines undatierten Testaments.
1. Anforderungen an die Ermittlung des Testierwillens bei Verfügung: "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit Namen St."
2. Zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für eine etwaige Testierunfähigkeit des Erblassers im Fall eines undatierten Testaments.
1. Zum Erbstatut und zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, wenn der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit in Italien gewohnt und dort Vermögen hinterlassen hat.
2. Zum Umfang der Wirkungen der Anfechtung eines Testaments wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.
1. Auch im Betreuungsverfahren setzt die Erteilung einer Vollmacht unbeschadet der Verfahrensfähigkeit des Betroffenen eine dem Vollmachtgeber zuzurechnende Willenserklärung voraus.
2. Kann ein im Rechtsbeschwerdeverfahren als Vertreter des Betroffenen auftretender Beteiligter den Nachweis der Vollmacht nicht erbringen oder etwaige Bedenken gegen die vorgelegte Vollmacht nicht beseitigten, so ist das Rechtsmittel des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen.
1. Fehlende Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers im Erbscheinsverfahren.
2. Das Beschwerdegericht hat die Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung vorliegen, von Amts wegen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer trägt bei Zweifeln über in seinem Bereich liegende tatsächliche Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung die Feststellungslast.
1. Aufhebung eines noch nicht vollzogenen Beschlusses, durch den ein Erbschein bewilligt wird, dessen Inhalt keinem der gestellten Erbscheinsanträge entspricht.
2. Zum Umfang der Ermittlungen der Tatsacheninstanz, wenn eine Erbschaftsausschlagung wegen eines möglicherweise beachtlichen Inhaltsirrtums angefochten wird.
1. Auch dann, wenn die Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung beschließen, die einem Wohnungseigentümer überwiegend oder gar ausschließlich zu Gute kommt, ist dieser grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.
2. Der Einbau eines Treppenlifts stellt im allgemeinen eine bauliche Veränderung dar. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer kann entbehrlich sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Belange gewahrt sind und die Gebrauchsmöglichkeiten des Treppenhauses für die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kann es auch hinnehmbar sein, dass für den Einbau des Treppenlifts der vorhandene zweite Handlauf abmontiert werden muss.
Nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde kann diese Erklärung nur widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt. Die Vorschriften der §§ 580 und 581 ZPO sind entsprechend heranzuziehen.
1. Wenn ein Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten wird, ist der entlastete Verwalter auch dann am Verfahren zu beteiligen, wenn zwischenzeitlich ein neuer Verwalter bestellt ist. Die Beteiligung am Verfahren kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden und erfordert keine Zurückverweisung des Verfahrens, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der frühere Verwalter aktiv an dem Verfahren in den Vorinstanzen beteiligt hätte.
2. Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses rechtskräftig abgewiesen, ist damit über seine Wirksamkeit entschieden und er kann auch nicht als nichtig angesehen werden (Bestätigung von BayObLGZ 1980, 30/36 f.).
3. Ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Schleswig ZMR 2002, 382).
Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser über ein Grundstück verfügt, das einen wesentlichen Teil seines Nachlasses ausmacht, und ausgeschlossen werden kann, dass er über sein gesamtes Vermögen verfügen wollte.