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Feststellungsinteresse wegen bestehnder Meinungsverschiedenheiten

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BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 BV 04.1203 vom 12.08.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BayVwVfG, BImSchG
Schlagworte:Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Auflösende Bedingung, Nebeneinander mehrerer Anlagengenehmigungen, Streitgegenstand von Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsfähiges Drittrechtsverhältnis, Feststellungsinteresse wegen bestehnder Meinungsverschiedenheiten, Subsidiarität der Feststellungsklage, Anspruch auf immissionsschutzbehördliches Einschreiten, Atypischer Fall einer formellen Illegalität
Stichwort:Feststellungsinteresse wegen bestehnder Meinungsverschiedenheiten
Leitsatz:Klagt ein Drittbetroffener auf die Feststellung, dass eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung nachträglich weggefallen ist, so muss er sich die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage entgegenhalten lassen, wenn das gegen den formell illegalen Betrieb erstrebte behördliche Einschreiten nach der Soll-Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG wegen besonderer Umstände ausnahmsweise weitere Ermessenserwägungen voraussetzt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 22 BV 04.1203




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