JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Feststellung von Abschiebungshindernissen
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, EGRL 04/83, AufenthG |
| Schlagworte: | Irak, Widerruf, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Flüchtlingseigenschaft, Verfolgung, nichtstaatlicher Akteur, Religionsausübung, Christen, Chaldäer, Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | Feststellung von Abschiebungshindernissen |
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (wie Senat, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -). 2. § 60 Abs. 1 AufenthG ist hinsichtlich des Schutzes der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie auszulegen. 3. Chaldäische Christen sind im Irak derzeit nicht von einer Gruppenverfolgung betroffen. Ein chaldäischer Christ aus Bagdad ist dort aber in seiner Person aus religiösen Gründen einer asylrechtlich erheblichen nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt. 4. Chaldäischen Christen steht in den kurdisch verwalteten Gebieten des Iraks eine sog. innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 2 S 571/05 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Auslegung des Klageantrags, Hauptantrag, Hilfsantrag, Rangverhältnis, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellung von Abschiebungshindernissen, gesetzlicher Schutzbereich, negative Feststellung, Bestandskraft, stillschweigende Bedingung. |
| Stichwort: | Feststellung von Abschiebungshindernissen |
| Leitsatz: | 1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im Asylprozess grundsätzlich nur als Hilfsantrag zulässig und deshalb regelmäßig auch so auszulegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wird in aller Regel gegenstandslos, wenn die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 17.01 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AsylVfG, AuslG |
| Schlagworte: | Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Herkunftsstaat, Zielstaat, Zielstaatsbezeichnung, Rechtsschutzbedürfnis. |
| Stichwort: | Feststellung von Abschiebungshindernissen |
| Leitsatz: | Das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist in der Regel sachdienlich dahin gehend auszulegen, dass eine Feststellung nur hinsichtlich des Staates oder der Staaten begehrt wird, für die eine negative Feststellung nach § 53 AuslG getroffen worden ist oder die in der Abschiebungsandrohung als Zielstaaten bezeichnet sind. Für eine Klage auf vorsorgliche Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich weiterer Staaten besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 11.01 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AsylVfG, AuslG, VwVfG |
| Schlagworte: | Auslegung eines Urteils, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Umdeutung, Rechtskraftwirkung, (keine) Rechtskraftbindung bezüglich Vorfragen und Begründungselementen. |
| Stichwort: | Feststellung von Abschiebungshindernissen |
| Leitsatz: | Hat das Verwaltungsgericht in einem rechtskräftig gewordenen Urteil die Abschiebungsandrohung teilweise aufgehoben, weil hinsichtlich des Abschiebezielstaats Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG vorliegen, ohne das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung entsprechender Abschiebungshindernisse zu verpflichten, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung das Bundesamt nicht, später in einem neuen Verfahren festzustellen, dass keine Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates vorliegen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 4.01 | |
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