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BSG – Urteil, B 5 RJ 21/05 R vom 17.10.2006

Rechtsgebiete:SGB VI, FRG, BVFG
Schlagworte:Fremdrentenrecht, Feststellung der Vertriebeneneigenschaft, Umsiedlung der Eltern und Großeltern
Stichwort:Feststellung der Vertriebeneneigenschaft
Leitsatz:Für einen Versicherten, der auf Grund der Umsiedlung seiner Eltern und Großeltern während des Zweiten Weltkriegs als Vertriebener anerkannt ist, können keine Versicherungszeiten nach dem FRG festgestellt werden, wenn diese nach dem maßgeblichen Vertreibungsvorgang der Umsiedlung zurückgelegt wurden (Fortführung von BSG vom 6.12.1979 - GS 1/79 = BSGE 49, 175 = SozR 5050 § 15 Nr 13).
Volltext: BSG - Urteil, B 5 RJ 21/05 R




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