JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Feststellung der Vaterschaft
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB X |
| Schlagworte: | Jugendhilferecht, Jugendhilfe, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, örtlicher Träger, Kosten, Erstattung, Kostenerstattung, kostenerstattungspflichtig, Rückerstattung, Altfall, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Leistung, Leistungsbeginn, Beginn der Leistung, Jugendhilfeleistung, minderjährig, Mutter, personensorgeberechtigt, Personensorge, Unterbringung, Einrichtung, Vaterschaft, Feststellung der Vaterschaft, Vollzeitpflege, Wohnform, zuständig, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Prozesszinsen |
| Stichwort: | Feststellung der Vaterschaft |
| Leitsatz: | 1) Wird nach Beginn einer Jugendhilfeleistung die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers haben, bzw. nach § 86 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, wenn sie zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. 2) Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 SGB VIII und wird später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen, so richtet sich ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit, vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11107/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | PKH, Abrechnung der Anwaltskosten, Staatskasse, Feststellung der Vaterschaft, Antrag auf Leistung des Regelunterhalts, Streitwert |
| Stichwort: | Feststellung der Vaterschaft |
| Leitsatz: | Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft mit dem Antrag auf Leistung des Regelunterhalts verbunden, so bemißt sich der Streitwert des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 GKG, mit der Folge, daß nur ein Anspruch und zwar der mit dem höheren Wert, maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist dies der festgesetzte Wert, der sich aus der Unterhaltsforderung errechnet. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 WF 38/01 | |
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