Urteil des 7. Senats vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97
Leitsatz:
Ein staatlicher Verkaufsdruck im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren ist für eine Veräußerung von Grundeigentum auch dann ursächlich i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG, wenn er nicht deren alleinige oder wesentliche Ursache war; dementsprechend kann eine Erschütterung des in solchen Fällen anwendbaren Anscheinsbeweises (BVerwGE 100, 310) nicht schon damit begründet werden, daß eine andere Tatsache (hier: Wunsch nach Erfüllung einer privaten Verkaufszusage) die wesentliche Ursache für die Veräußerung gewesen sein könnte.
Urteil des 7. Senats vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97
I. VG Meiningen vom 28.08.1996 - Az.: VG 1 K 334/95.Me