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Feststellung der Berechtigung zur Rückübertragung zu Gunsten eines Zweitgeschädigten

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 4.00 vom 21.06.2001

Rechtsgebiete:VwVfG, VermG, SächsVwVfG
Schlagworte:Feststellung der Berechtigung zur Rückübertragung zu Gunsten eines Zweitgeschädigten, zeitlich vorgehende Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, Prioritätsgrundsatz, Anmeldung bei den nach der AnmeldeVO zuständigen Behörden, Rücknahme des Feststellungsbescheides, Vertrauensschutz gem. § 48 Abs. 3 VwVfG, Ermessensreduzierung auf Null, Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.
Stichwort:Feststellung der Berechtigung zur Rückübertragung zu Gunsten eines Zweitgeschädigten
Leitsatz:Ein Anspruch ist gemäß § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 5 VermG auch dann bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden, wenn er bei einer nach § 2 Abs. 2 der Anmeldeverordnung zuständigen Behörde angemeldet worden ist. Hieran ändert es nichts, wenn die Anmeldung nach Ablauf der in der Anmeldeverordnung bestimmten Frist, aber innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG vorgenommen worden ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 4.00




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