1. Auch nach der Änderung des KSVG zum 1.7.2001 ist die Künstlersozialkasse berechtigt, die Pflicht eines Unternehmers zur Abführung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festzustellen und darüber einen Bescheid (Erfassungsbescheid) zu erteilen (Fortführung der stRspr, zuletzt BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 17/03 R =SozR 4-5425 § 24 Nr 6).
2. Ein Luftverkehrsunternehmen unterliegt der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn es einen selbstständigen Fachmann für Kommunikation und Design ständig mit der Gestaltung seiner Geschäftsberichte und der regelmäßig erscheinenden Mitarbeiterzeitung beauftragt, sofern diese auch als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt werden.