Zur Festsetzung von Dauergrünland-Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie.
Der Nachweis nach Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004, dass eine Fläche im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurde, kann auch durch die schriftliche Erklärung eines Dritten oder dessen Vernehmung als Zeuge erbracht werden.
1. Die Regelungen der §§ 55 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 4 SG knüpfen an die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstunfähigkeit an; der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht, so dass die im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffes auch im Soldatenrecht anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Militärdienstes die Anlegung eines anderen Maßstabes verlangt.
2. Offen bleiben kann, ob sich die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Soldaten nach § 55 Abs. 2 SG danach beurteilt, ob die beklagte Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Soldat dauernd dienstunfähig ist.
3. Der Gesetzgeber hat den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr aufgrund des bei diesen vorhandenen besonderen Sachverstandes über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten nach § 44 Abs. 4 SG besonderes Gewicht beigemessen. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Soldaten derart beeinträchtigt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
4. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt ein höherer Beweiswert zu als haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten, und zwar ungeachtet der den über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Stellen gemäß § 44 Abs. 4 Satz 4 SG eröffneten Möglichkeit, auch andere Beweise zu erheben.
§ 9 S. 2 ZPO findet auch bei bestimmter Bezugsdauer eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach seinem Zweck keine Anwendung auf eine negative Feststellungsklage, die sich gegen die Berechtigung der künftigen Leistungen richtet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht von einem allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des im Instanzenzug zuständigen Oberverwaltungsgericht in der Weise abgewichen ist, dass es diesem Rechts- oder Tatsachensatz einen eigenen, davon verschiedenen und verallgemeinerungsfähigen Satz zur selben Rechts- bzw. Tatsachenfrage entgegengestellt hat.
2. Eine ohne konkrete Zielstaatsbenennung erfolgte Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist gegenstandslos. Die Aufhebung einer gegenstandslosen Feststellung oder die Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit im Tenor können nicht beansprucht werden
3. Daraus, dass die Gegenstandslosigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, nach Aufhebung einer konkret benannten Zielstaatsbezeichnung in den Entscheidungstenor früherer Senatsurteile zur Klarstellung aufgenommen worden ist, ist kein dem entsprechender Anspruch auf einer entsprechende Entscheidung (Tenorierung) abzuleiten.
4. Nach der Sollvorschrift in § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt ein Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, um das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Bei nicht geklärtem Herkunftsstaat kann dessen Benennung unterbleiben. Eine fehlende Zielstaatsbestimmung kann subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen.
5. Die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist auf den Staat beschränkt, den das Bundesamt in seinem Bescheid benannt hat; fehlt eine Benennung, bedarf es weder einer umfassenden Prüfung aller denkbaren Abschiebezielstaaten noch einer Aufhebung der zielstaatslosen Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
6. Ist die Negativfeststellung gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegenstandslos, kann bei einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG von vornherein keine Rolle spielen, denn Abschiebungsverbote sind dann bzgl. des konkretisierten Abschiebezielstaats erstmals zu prüfen. Die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung kann einem Ausländer nach einer späteren Konkretisierung des Abschiebezielstaats nicht (präklusiv) entgegengehalten werden. Zielstaatsbezogene Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung können erst nach der Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung verlangt werden.
1. Ein Straßen- und Baufluchtenplan alten badischen Rechts konnte erst nach vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Planfeststellung gemäß § 3 Abs. 5 BadOstrG - von der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG genehmigt werden. Eine zeitlich vorhergehende "grundsätzliche" Genehmigung sah das Gesetz nicht vor (wie Urteil vom 16.10.1973 - IV 25/71 -).
2. Die fehlende Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG konnte nach Inkrafttreten des BBauG auf Grundlage von § 174 Abs. 1 BBauG nachgeholt werden und der Bebauungsplan trat mit ortsüblicher Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. Inhaltlich galt er in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (hier: Fortgeltung von "Baufluchtenlinien" nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG als Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F.)
3. Zur Freihaltung eines schon bisher nicht bebaubaren Hanggeländes durch Bebauungsplan aus Gründen des Landschaftsschutzes und Naturschutzes (Sicherung hochwertiger Sichtbeziehungen, Erhalt einer Obstbaumwiese).
Ein Berufungsantrag, mit dem der Widerbeklagte nicht Beseitigung der im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, sondern eine positive Feststellung, ist unzulässig. Ein eigener Sachantrag gegen den Widerkläger ist zwar auch dem Widerbeklagten grundsätzlich möglich (Wider-Widerklage); in der Berufung muss dieser sich indes an den Voraussetzungen des § 533 ZPO messen lassen.
Grundsätzlich ist es möglich, bei Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses analog § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu begehren. Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nur dann, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen.
1. Entscheidet der Richter, dass eine Person, der durch die Polizeibehörde bereits die Freiheit entzogen wurde, weiter nach § 32 Abs. 1 HSOG in Gewahrsam zu verbleiben hat, so erstreckt sich die richterliche Entscheidung sowohl auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Freiheitsentziehung durch die Polizeibehörde als auch über die Erforderlichkeit der Fortdauer der Freiheitsentziehung.
2. Endet die polizeiliche Ingewahrsamnahme ohne dass es zu einer weiteren Anordnung des Amtsgerichts hinsichtlich der Fortdauer gekommen ist, so bleibt für die Prüfung, ob die polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtswidrig war, bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
3. Der Richter hat selbst die tatsächlichen Feststellungen zu treffen, die eine Ingewahrsamnahme rechtfertigen. Dazu gehört auch die persönliche Anhörung des Betroffenen.
Die Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO) beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags festgestellt hat (Bestätigung des Urteils vom 20. Februar 2002 - 8 A 11330/01 = BauR 2002, 1228).
Die Entscheidungsfrist wird nicht schon durch den zeitlich früheren Eingang der Mitteilung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Lauf gesetzt.
1. Das unbefugte Herausreißen gentechnisch veränderter Pflanzen in einem genehmigten Feldversuch kann begründeter Anlass für Unterbindungsgewahrsam nach dem HSOG sein.
2. Die Polizei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Festhalten der Person eine gerichtliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, sofern eine zeitnahe Entlassung nicht beabsichtigt ist.
3. Ist zur Tagzeit kein Richter erreichbar und besteht auch kein Bereitschaftsdienst, so ist der weitere Unterbindungsgewahrsam bis zur Zuführung des Betroffenen zum Richter auch dann rechtswidrig, wenn das Gericht am Tag nach der Festnahme die Fortdauer des Unterbindungsgewahrsams zu Recht anordnet.
4. Die Frage, ob die Polizei ein selbständiges Rechtsmittel gegen die auf die Beschwerde des Betroffenen ergangene Fortsetzungsfeststellungsentscheidung des Landgerichts hat, bleibt offen.
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Betreiben eines Backshops) während laufenden Kündigungsschutzverfahrens gegen Betriebsveräußerer ist kein Umstand, der für den Betriebserwerber ein Vertrauen darauf entstehen lassen kann, der Arbeitnehmer werde sich ihm gegenüber nicht mehr auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berufen.
Für die Feststellung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit des Wahlanwalts im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist nicht das OLG sondern der Bundesgerichtshof zuständig.
Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.
Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam.
Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.
Im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungstätigkeit haben die Ordnungswidrigkeitenbehörden nach ständiger Rechtsprechung dann nicht Anlass zu umfangreichen weiteren Ermittlungen, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht hinreichend daran mitwirkt, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu bezeichnen. An einer solchen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Damit hat es regelmäßig sein Bewenden. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Foto vom Fahrer vorliegt, dieses den Fahrer erkennen lässt, im Verlauf des gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens dann aber nicht mehr als hinreichend aussagekräftig erachtet wird.
Widerspricht der Beschwerdeführer nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache einer auf das Beschwerdeverfahren beschränkten Erledigungserklärung des in erster Instanz obsiegenden Antragstellers, so kommt dessen einseitiger Erledigungserklärung prozessual keine Wirkung zu. Der vom Antragsteller weiter verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unzulässig.
Bei Erledigung des Verwaltungsakts "zwischen den Instanzen" kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht die Feststellung begehrt werden, der erstinstanzliche Beschluss sei rechtswidrig gewesen. Dies gilt auch dann, wenn die streitige Rechtsfrage mit Rechtskraft- und Bindungswirkung in einem Hauptsacheverfahren nicht geklärt werden könnte.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 3 Abs. 2 Hinterlegungsordnung, 23 ff. EGGVG ist unzulässig, wenn die angefochtene Maßnahme - nämlich die Auszahlung des hinterlegten Geldes - bereits vollzogen und die Beeinträchtigung nicht mehr zu beseitigen ist.
Im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger sind bloße Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht nicht feststellungsfähig. Der Rentenversicherungsträger ist lediglich befugt, über die Versicherungspflicht insgesamt zu entscheiden, dh sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen festzustellen oder diese Feststellung insgesamt abzulehnen.
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung, mit der eine vorläufige Feststellung getroffen wird, nicht vor, wenn es ungewiss ist, ob der Anspruch, dessen Sicherung die im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochene vorläufige Feststellung dienen soll, besteht.
Es erscheint nicht fernliegend, davon auszugehen, dass nach § 83 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 HPVG der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der örtlichen Personalräte zu beteiligen ist, wenn es um Maßnahmen geht, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind oder über die die Landesregierung entscheidet.
Der örtliche Dienststellenleiter darf durch das Verwaltungsgericht - gestützt auf § 111 Abs. 2 HPVG - nur dann zu einer Unterlassung verpflichtet werden, wenn er grob gegen seine Verpflichtungen aus dem Hessischen Personalvertretungsgesetz verstoßen hat. § 111 Abs. 2 HPVG stellt nicht auf Verstöße des Dienststellenleiters gegen sonstiges Recht ab.
Ein vereinfachtes Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 52 Abs. 1 HBG leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte am Verfahren beteiligt war, aber keine aktenkundige Feststellung zur Dienstfähigkeit des Beamten getroffen hat.
1. Eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist anstelle einer Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn und soweit es dem Kläger nicht zuzumuten ist, einen Anspruch auf einen Verwaltungsakt mit Hilfe der Verpflichtungsklage durchzusetzen.
2. Die Austrittserklärung muss eindeutig sein. Wenigstens im Weg der Auslegung muss erkennbar werden, dass sich die Gemeinde auf das außerordentliche Austrittsrecht berufen will.
Die Umdeutung einer ordentlichen in eine außerordentliche Austrittserklärung setzt die Erkennbarkeit des unbedingten Beendigungswillens voraus.
3. Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 5 Abs. 4 Satz 4; 8a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA folgt, dass die Abwicklungsfragen geklärt sein müssen, bevor die Entscheidung über die Feststellung des Austritts getroffen wird. Kommt eine einvernehmliche Regelung unter den Mitgliedern des Zweckverbands nicht zustande, so hat die austrittswillige Gemeinde einen Rechtsanspruch auf die kommunalrechtliche Ersetzung.
4. Ein "wichtiger Grund" i. S. des § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA, der die Feststellung des Austritts ausschließt (§ 8a Abs. 3 Satz 3 GKG-LSA), liegt vor, wenn die Gemeinde kein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares Alternativkonzept zur Abwasserbeseitigung vorlegen kann.
Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB. Deshalb ist es ohne Belang, der Beschwerdeführer wegen neuer Straftaten, die ihm vorgehaten werden, bereits rechtskräftig abgeurteilt sind.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Unterbringungsmaßnahme kann nur für den Zeitraum begehrt werden, in welchem die Unterbringung auch vollzogen wurde, da es für die Zeit nach der Entlassung des Betroffenen an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt.
1. Im Denkmalschutzrecht ist die (negative) Feststellungsklage zulässig, wenn ein Objekt (nur nachrichtlich) in das Denkmalverzeichnis eingetragen ist.
2. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal setzt neben der Denkmalfähigkeit auch die Denkmalwürdigkeit voraus. Letztere liegt vor, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die Erhaltung rechtfertigt.
3. Geschichtlich bedeutsam ist ein Denkmal, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht.
Für eine städtebauliche Bedeutung reicht nicht aus, dass das Denkmal das Erscheinungsbild der Stadt lediglich mitprägt.
Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung erfordert ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität.
4. Die Denkmalfähigkeit entfällt, sobald das Objekt entweder rettungslos abgängig ist oder nach seiner Wiederherstellung nur noch eine Kopie des Originals wäre.
5. Die Denkmalwürdigkeit verlangt, dass die besondere Bedeutung des Denkmals durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist.
6. Für die Anerkennung als Denkmal spielt die Frage der Zumutbarkeit eines Erhaltungsaufwands keine Rolle.
Im Rahmen eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz kann eine Feststellung nicht begehrt werden, die Abschiebung sei in ein anderes Land vorzunehmen als das tatsächlich bestimmte.
1.Für die Feststellung der Kommunalaufsicht durch Verwaltungsakt, ein Zweckverband sei wirksam gegründet worden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
2.Der deshalb rechtswidrige Feststellungs-Verwaltungsakt kann nach den Regeln des § 48 VwVfG LSA zurückgenommen werden.
3.Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahme-Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Ist eine Anhörung verfügt, so kommt es nicht darauf an, ob die Stellungnahme noch maßgebliche Gesichtspunkte tatsächlich enthält, sondern es reicht aus, dass sie sie hatte enthalten können.