JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > feststellender Verwaltungsakt
| Rechtsgebiete: | GG, BauGB, LPlG, ROG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Abstimmungsgebot, Abweichung, Abweichungsverfahren, Abweichungszulassung, Adressat, Anfechtungsklage, Außenwirkung, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Beeinträchtigungsverbot, Befreiung, Drittschutz, Einwendungen, Einzelhandelsbetriebe, Factory-Outlet-Center, feststellender Verwaltungsakt, Flächennutzungsplan, Flächennutzungsplanung, FOC, FOC-typtische Sortimente, Gebietskörperschaften, Gemeinde, großflächige Einzelhandelsbetriebe, Hauptverwaltungsakt, ICE Bahnhof Montabaur, Integrationsgebot, interkommunales Abstimmungsgebot, Internum, Klagebefugnis, Kommune, Konkordanz, Landesentwicklungsprogramm, Landesplanung, LEP, materielle Konkordanz, Maßgaben, Mittelzentrum, Möglichkeitstheorie, Nachbargemeinde, Nachbarkommune, Nachbarzentren, Nebenbestimmung, Normenkontrollverfahren, Planaufstellungsverfahren, Planungsgemeinschaft, Planungshoheit, polyzentrale Siedlungsstruktur, Raumordnung, Raumordnungsverfahren, Raumordnungsziel, Rechtsnatur, Rechtsnorm, Rechtsschutzbedürfnis, Siedlungsstruktur, Sortimente, städtebauliches Integrationsgebot, Standortplanung, subjektives Recht, Tatbestandswirkung, Verkaufsfläche, Versorgungsbereich, Versorgungsbereiche, Verträglichkeitsstudie, Verwaltungsakt, Verwaltungsinternum, zentraler Ort, Zielabweichung, Zielabweichungsverfahren, Zwischenurteil |
| Stichwort: | feststellender Verwaltungsakt |
| Leitsatz: | 1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt. 2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar. 3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht). 4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10388/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | EWGRL 91/439, StVG, LVwVfG, FeV |
| Schlagworte: | Ausländische Fahrerlaubnis, Ablehnung der Anerkennung, Aberkennung der Fahrerlaubnis, Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Feststellender Verwaltungsakt, Ordentlicher Wohnsitz, Wohnsitzerfordernis, Umdeutung durch Gericht, Ablieferung des Führerscheins |
| Stichwort: | feststellender Verwaltungsakt |
| Leitsatz: | 1. Eine Verfügung, in der dem Inhaber einer von einem anderen EU - Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, kann vom Gericht in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Fortführung von Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 -). 2. Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat sind solche, die den Behörden des Ausstellermitgliedstaats bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung des Wohnsitzerfordernisses hätten bekannt sein müssen (hier: Angabe einer deutschen Adresse im Antragsformular). Es ist nicht erforderlich, dass diese Informationen vom Ausstellermitgliedstaat übermittelt worden sind. 3. Unbestreitbar sind auch solche Informationen, die dem Ausstellermitgliedstaat zur Verfügung standen und von den Angaben der Fahrerlaubnisinhabers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestätigt werden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2925/06 | |
| Rechtsgebiete: | EWGRL 91/439, StVG, LVwVfG, FeV |
| Schlagworte: | ausländische Fahrerlaubnis, EU-Ausland, Ablehnung der Anerkennung, Entziehung der Fahrerlaubnis, feststellender Verwaltungsakt, Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Ordentlicher Wohnsitz, Umdeutung, Anhörung, Abgabe des Führerscheins |
| Stichwort: | feststellender Verwaltungsakt |
| Leitsatz: | Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 994/07 | |
| Rechtsgebiete: | EWGRL 91/439, StVG, FeV |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnis, EU-Ausland, Ablehnung der Anerkennung, feststellender Verwaltungsakt, Ordentlicher Wohnsitz, Entziehung Fahrerlaubnis, Wahlmöglichkeit |
| Stichwort: | feststellender Verwaltungsakt |
| Leitsatz: | 1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich. 2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird. 3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubnisbehörde zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 1688/08 | |
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