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feststellender Verwaltungsakt

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10388/08.OVG vom 15.10.2008

1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt.

2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar.

3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht).

4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2925/06 vom 16.09.2008

1. Eine Verfügung, in der dem Inhaber einer von einem anderen EU - Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, kann vom Gericht in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Fortführung von Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 -).

2. Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat sind solche, die den Behörden des Ausstellermitgliedstaats bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung des Wohnsitzerfordernisses hätten bekannt sein müssen (hier: Angabe einer deutschen Adresse im Antragsformular). Es ist nicht erforderlich, dass diese Informationen vom Ausstellermitgliedstaat übermittelt worden sind.

3. Unbestreitbar sind auch solche Informationen, die dem Ausstellermitgliedstaat zur Verfügung standen und von den Angaben der Fahrerlaubnisinhabers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestätigt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 994/07 vom 09.09.2008

Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1688/08 vom 17.07.2008

1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.

3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubnisbehörde zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10001/08.OVG vom 05.02.2008

1. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes.

2. Zur Anwendbarkeit der Ermächtigung zum Widerruf bzw. zur Ruhensanordnung von Luftfahrererlaubnissen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auf "Alt-Erlaubnisinhaber".

3. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG bei Privatpiloten.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1386/06 vom 09.01.2007

1. Weder § 4 StVG noch § 41 FeV ist eine Anspruchsgrundlage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in Bezug auf den Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers oder in Bezug auf einen Teilaspekt, wie z.B. den mit dem Besuch eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG verbundenen Punkteabzug, zu entnehmen.

2. Im Bereich des § 4 StVG sind Feststellungsklagen eines Fahrerlaubnisinhabers auf verbindliche Feststellung seines Punktestandes wegen der Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG und des danach fehlenden Feststellungsinteresses regelmäßig ausgeschlossen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1538/05 vom 25.10.2006

1. Die Bekanntgabe der Unterschreitung der Mehrwegquote gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV a. F. durch die Bundesregierung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist (wie BVerwGE 117, 322, 325); eine Feststellungsklage ist unzulässig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das gilt auch für ausländische Unternehmen.

2. Wird Rechtsschutz mittelbar gegen eine Rechtsverordnung des Bundes mit der Behauptung begehrt, der unmittelbar wirkende verordnungsrechtliche Normbefehl bestehe deshalb nicht, weil die betreffenden Verordnungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig oder unanwendbar seien, besteht ein Rechtsverhältnis zum Bund als Normgeber, nicht jedoch zu den "Vollzugsbehörden" des Landes. Die umstrittene Pflichtenstellung kann mit einer gegen den Bund gerichteten Feststellungsklage geklärt werden.

3. Werden die bundesweit geltenden Pfandpflichten und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung bestritten, weil diese Pflichten mit Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien, fehlt für eine Feststellungsklage gegen das Land auch das Feststellungsinteresse. Die gegen den Bund als Normgeber zu richtende Feststellungsklage stellt den schnelleren, einfacheren und wirkungsvolleren Rechtsschutz zur Klärung der Pflichtenstellung dar.

4. Die Unzulässigkeit der gegen das Land erhobenen Feststellungsklage zur Klärung der Pflichtenstellung nach einer ohne Vollzugsakt unmittelbar wirkenden Rechtsverordnung des Bundes ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Den Klägerinnen steht nach dem innerstaatlichen Prozessrecht ein wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1557/05 vom 25.10.2006

1. Die Bekanntgabe der Unterschreitung der Mehrwegquote gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV a. F. durch die Bundesregierung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist (wie BVerwGE 117, 322, 325); eine Feststellungsklage ist unzulässig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das gilt auch für ausländische Unternehmen.

2. Wird Rechtsschutz mittelbar gegen eine Rechtsverordnung des Bundes mit der Behauptung begehrt, der unmittelbar wirkende verordnungsrechtliche Normbefehl bestehe deshalb nicht, weil die betreffenden Verordnungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig oder unanwendbar seien, besteht ein Rechtsverhältnis zum Bund als Normgeber, nicht jedoch zu den "Vollzugsbehörden" des Landes. Die umstrittene Pflichtenstellung kann mit einer gegen den Bund gerichteten Feststellungsklage geklärt werden.

3. Werden die bundesweit geltenden Pfand- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung bestritten, weil diese Pflichten mit Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien, fehlt für eine Feststellungsklage gegen das Land auch das Feststellungsinteresse. Die gegen den Bund als Normgeber zu richtende Feststellungsklage stellt den schnelleren, einfacheren und wirkungsvolleren Rechtsschutz zur Klärung der Pflichtenstellung dar.

4. Die Unzulässigkeit der gegen das Land erhobenen Feststellungsklage zur Klärung der Pflichtenstellung nach einer ohne Vollzugsakt unmittelbar wirkenden Rechtsverordnung des Bundes ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der Klägerin steht nach dem innerstaatlichen Prozessrecht ein wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1280/05 vom 06.07.2006

Das Naturschutzgesetz 1991 enthält (ebenso wie die einschlägigen gleichlautenden Regelungen des Naturschutzgesetzes 2005) keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines die Biotopeigenschaft feststellenden Verwaltungsakts.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1116/04 vom 30.11.2004

Kundendienst- und Montagefahrzeuge, die Werkzeug und Reparaturmaterialien als Ausrüstung ständig mit sich führen, dienen der Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 23.02 vom 22.10.2003

Die Pflicht der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, im öffentlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse Kundendateien zu führen und in diese bestimmte, dem automatisierten Abruf durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unterliegende Daten aufzunehmen, betrifft nur diejenigen Daten ihrer Kunden, die sie zuvor nach Maßgabe des für die Vertragsabwicklung Erforderlichen in zulässiger Weise erhoben haben. Die Anbieter sind nicht darüber hinaus zur Erhebung der einschlägigen Daten bei den Kunden verpflichtet.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 17.02 vom 25.06.2003

1. Der Anspruch auf Gewährung von Netzzugang nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG erstreckt sich jedenfalls grundsätzlich auch auf alle in dem verbundenen fremden Netz enthaltenen Leistungsmerkmale.

2. Die Pflicht nach § 39 1. Alt. TKG zur Genehmigung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 TKG bezieht sich auf die Entgelte für alle Leistungen, auf die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG ein Anspruch besteht.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 15 A 127/01 vom 09.04.2003

1. Zur Rückforderung rechtswidrig bewilligten Tagespflegegeldes

2. Der Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII steht der nachgewiesenen Pflegeperson zu

3. Der Personensorgeberechtigte hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des jugendhilferechtlichen Ermessens nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, der von ihm im Wege der Verpflichtungsklage - feststellender Verwaltungsakt - geltend gemacht werden kann

4. Zur Eignung einer vom Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Tagespflegeperson

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 548/01 vom 31.03.2003

§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F. findet auf Staatssekretäre im Thüringer Landesdienst Anwendung. Das Amt des Staatssekretärs ist weder ein laufbahnfreies Amt, noch gehört es der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn an. Es bildet vielmehr das höchste Beförderungsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

Einer Klage des Beamten auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn kann nicht die Beantragung bei der unzuständigen Behörde entgegen gehalten werden, wenn dies den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz widerspricht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 9.02 vom 24.10.2002

Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 2 BImSchG führt nicht zum Wiederaufleben nach § 14 BImSchG ausgeschlossener privatrechtlicher Abwehransprüche.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 218.98 vom 11.11.1998

Leitsatz:

Im Rahmen eines vermögensrechtlichen Verfahrens ist weder eine Rechtsgrundlage noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung der Restitutionsbehörde zu der Feststellung ersichtlich, der streitige Vermögenswert sei nicht (besatzungshoheitlich) enteignet worden.

Beschluß des 8. Senats vom 11. November 1998 - BVerwG 8 B 218.98 -

I. VG Halle vom 12.08.1998 - Az.: VG A 1 K 1095/98 -

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