1. Eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist anstelle einer Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn und soweit es dem Kläger nicht zuzumuten ist, einen Anspruch auf einen Verwaltungsakt mit Hilfe der Verpflichtungsklage durchzusetzen.
2. Die Austrittserklärung muss eindeutig sein. Wenigstens im Weg der Auslegung muss erkennbar werden, dass sich die Gemeinde auf das außerordentliche Austrittsrecht berufen will.
Die Umdeutung einer ordentlichen in eine außerordentliche Austrittserklärung setzt die Erkennbarkeit des unbedingten Beendigungswillens voraus.
3. Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 5 Abs. 4 Satz 4; 8a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA folgt, dass die Abwicklungsfragen geklärt sein müssen, bevor die Entscheidung über die Feststellung des Austritts getroffen wird. Kommt eine einvernehmliche Regelung unter den Mitgliedern des Zweckverbands nicht zustande, so hat die austrittswillige Gemeinde einen Rechtsanspruch auf die kommunalrechtliche Ersetzung.
4. Ein "wichtiger Grund" i. S. des § 8a Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA, der die Feststellung des Austritts ausschließt (§ 8a Abs. 3 Satz 3 GKG-LSA), liegt vor, wenn die Gemeinde kein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares Alternativkonzept zur Abwasserbeseitigung vorlegen kann.