Hat sich bei einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist die in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keine Spruchreife bestand. In einem derartigen Falle hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Spruchreife herzustellen, um die begehrte Feststellung treffen zu können.
Urteil des 4. Senats vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 -
I. VG Freiburg vom 07.10.1992 - Az.: VG 2 K 765/91 -
II. VGH Mannheim vom 17.10.1995 - Az.: VGH 3 S 1/93 -