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Festsetzungsbescheid

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 253/05 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:BNV, ThürBG, ThürNVO, ThürVwVfG
Schlagworte:öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Rechtsgrund, Verwaltungsakt, nebentätigkeitsrechtliche Entgeltverpflichtung, Nichtigkeit, Festsetzungsbescheid, Grundsatz von Treu und Glaube, Leistung unter Vorbehalt
Stichwort:Festsetzungsbescheid
Leitsatz:Die Pflicht eines Beamten zur Zahlung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn im Rahmen der Ausübung von Nebentätigkeiten setzt den Erlass eines Festsetzungsbescheides voraus.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 253/05



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 232/05 vom 23.07.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Bestandskraft, Festsetzungsbescheid, Rente, Rückforderung, Ruhen, Versorgung
Stichwort:Festsetzungsbescheid
Leitsatz:Zur Regelungswirkung eines Bescheides mit dem die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG über das Ruhen von Versorgungsbezügen zur Anwendung gebracht wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 232/05

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10137/04.OVG vom 16.07.2004

Rechtsgebiete:VwVfG, BeamtVG, VAHRG, SGB VI, VwGO, VAHRG
Schlagworte:Beamtenrecht, Versorgungsbezüge, Versorgungsempfänger, Versorgungsausgleich, Versorgungsanwartschaft, Anwartschaft, Ausgleichsberechtigter, Ausgleichsverpflichteter, Rentenkonto, Härten, Regelung, Kürzungsbetrag, Festsetzungsbescheid, Änderung, Berechtigte, Leistungen, Rentenversicherung, Regelaltersrente, Hinterbliebene, Hinterbliebenenrente, Witwerrente, Halbwaisenrente, Rehabilitationsleistung, Grenzbetrag, Kürzung, Unverhältnismäßigkeit, Erstattung, Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Stichwort:Festsetzungsbescheid
Leitsatz:1. Hat der aus einem Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 2 BGB Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten nicht gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, wenn den Hinterbliebenen des Verstorbenen aus dem Anrecht zeitlich begrenzt Leistungen lediglich in einer Höhe gewährt wurden oder werden, die absehbar den Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht übersteigt.

2. Leistungen, die von den Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht beantragt oder ihnen weder bewilligt noch gewährt wurden, sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 4 Abs. 2 VAHRG nicht zu berücksichtigen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10137/04.OVG


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