JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Festsetzungsbescheid
| Rechtsgebiete: | BNV, ThürBG, ThürNVO, ThürVwVfG |
| Schlagworte: | öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Rechtsgrund, Verwaltungsakt, nebentätigkeitsrechtliche Entgeltverpflichtung, Nichtigkeit, Festsetzungsbescheid, Grundsatz von Treu und Glaube, Leistung unter Vorbehalt |
| Stichwort: | Festsetzungsbescheid |
| Leitsatz: | Die Pflicht eines Beamten zur Zahlung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn im Rahmen der Ausübung von Nebentätigkeiten setzt den Erlass eines Festsetzungsbescheides voraus. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 253/05 | |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Bestandskraft, Festsetzungsbescheid, Rente, Rückforderung, Ruhen, Versorgung |
| Stichwort: | Festsetzungsbescheid |
| Leitsatz: | Zur Regelungswirkung eines Bescheides mit dem die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG über das Ruhen von Versorgungsbezügen zur Anwendung gebracht wird. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 232/05 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, BeamtVG, VAHRG, SGB VI, VwGO, VAHRG |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Versorgungsbezüge, Versorgungsempfänger, Versorgungsausgleich, Versorgungsanwartschaft, Anwartschaft, Ausgleichsberechtigter, Ausgleichsverpflichteter, Rentenkonto, Härten, Regelung, Kürzungsbetrag, Festsetzungsbescheid, Änderung, Berechtigte, Leistungen, Rentenversicherung, Regelaltersrente, Hinterbliebene, Hinterbliebenenrente, Witwerrente, Halbwaisenrente, Rehabilitationsleistung, Grenzbetrag, Kürzung, Unverhältnismäßigkeit, Erstattung, Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch |
| Stichwort: | Festsetzungsbescheid |
| Leitsatz: | 1. Hat der aus einem Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 2 BGB Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten nicht gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, wenn den Hinterbliebenen des Verstorbenen aus dem Anrecht zeitlich begrenzt Leistungen lediglich in einer Höhe gewährt wurden oder werden, die absehbar den Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht übersteigt. 2. Leistungen, die von den Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht beantragt oder ihnen weder bewilligt noch gewährt wurden, sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 4 Abs. 2 VAHRG nicht zu berücksichtigen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10137/04.OVG | |
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