1) Gegenstand des Festsetzungsantrags gegen die Staatskasse nach § 56 g Abs. 1 FGG kann auch ein Zinsanspruch sein, den der Betreuer als Nebenanspruch zu einem in der Hauptsache bereits festgesetzten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung geltend macht (Abweichung von OLG Celle FamRZ 2002, 1431).
2) Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses gem. § 291 BGB zu verzinsen.
3) Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen ist zusätzlich gem. § 256 BGB von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen (wie BayObLG BtPrax 2001, 39).