1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs 3 BetrVG kann das Verschulden des Arbeitgebers auch in einem Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehler liegen.
2. Hierbei sind sowohl der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, ferner der wirtschaftliche Erfolg, den der Schuldner bei einer weiteren Nichtbeachtung des Titels erzielen könnte. Ebenfalls ist zu beachten, ob ein Verstoß gegen einen Titel erstmalig oder wiederholt erfolgt.
3. Bei einer bundesweit operierenden Drogeriekette, also einem Großunternehmen, ist ein Ordnungsgeld bei 8 Verstößen in Höhe von insgesamt 8.000,-- ¤ gerechtfertigt und ausreichend.