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Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen nicht erschienene Partei

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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 126/02 vom 15.10.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen nicht erschienene Partei
Stichwort:Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen nicht erschienene Partei
Leitsatz:Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist keine Ungehorsamsstrafe. Endet die mündliche Verhandlung, zu der die Partei unentschuldigt nicht erschienen ist, mit einem instanzbeendenden Urteil, hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 16 W 126/02




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