Auch ein Bebauungsplan, der sich auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) beschränkt, hat keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, daß mit ihm - wie mit der bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG - über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre.
Beschluß des 4. Senats vom 11. März 1998 - BVerwG 4 BN 6.98
I. OVG Münster vom 03.11.1997 - Az.: OVG 10a D 56/95.NE -