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Festsetzung einer Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 288/05 vom 19.07.2005

Rechtsgebiete:ZPO, RVG VV
Schlagworte:Festsetzung einer Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs
Stichwort:Festsetzung einer Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs
Leitsatz:1. Die Einigungsgebühr nach RVG VV 1000, 1003 entsteht durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung jedenfalls dann, wenn dieser zur Voraussetzung hat, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen den vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid zurücknimmt und zur Sicherung der Ratenzahlung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an ihn abtritt.

2. Nach Rücknahme des Widerspruchs kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 288/05




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