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Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 Ta 5/04 vom 10.05.2004

Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, ArbGG, GKG, BRAGO, BGB
Schlagworte:Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch
Stichwort:Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch
Leitsatz:- Der Gegenstandswert für einen Beschäftigungsanspruch ist grundsätzlich mit einem Brutto-Monatsgehalt zu bewerten.

- Die Beschränkung des Gegenstandswerts ist nur gerechtfertigt, wenn - wie im Regelfall bei der Verbindung mit einem Feststellungsantrag gem. § 4 KSchG oder § 256 ZPO - über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gesondert entschieden werden muss, und - wie im Regelfall bei der Klage auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits - nur eine vorübergehende Regelung zu treffen ist.

- Fehlen diese beiden Einschränkungen, ist der Gegenstandswert in Anlehnung an § 12 VII 1 ArbGG mit drei Monatsgehältern zu bewerten.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 Ta 5/04




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