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Festsetzung des Bplans

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 79/05 vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Bestimmtheit, Briefmarkenplan, Festsetzung des Bplans, Bestimmtheit der, Normenkontrolle, Antragsbefugnis
Stichwort:Festsetzung des Bplans
Leitsatz:Der Wunsch des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks, in ein Baugebiet (hier: u. a. Sondergebiet für Lebensmittel) einbezogen zu werden, ist nur in Ausnahmefällen abwägungsrelevant und begründet dementsprechend nicht stets die Normenkontrollantragsbefugnis. Das gilt auch, wenn beide Grundstücke im Bereich ein und desselben Bebauungsplanes liegen und dieser lediglich für die benachbarten Flächen geändert werden soll. In diesem Fall muss der Nachbar (späterer Normenkontrollantragsteller) ebenfalls geltend machen können, die Planänderung begründe zu seinem Nachteil bewältigungsbedürftige Spannungen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 79/05



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 93/07 vom 28.03.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, WHG
Schlagworte:Festsetzung des Bplans, Bestimmtheit der, Flächenbezogener Schallleistungspegel, Raumordnung, Ziele, Schallleistungspegel, Überschwemmungsgebiet
Stichwort:Festsetzung des Bplans
Leitsatz:1. § 31b WHG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) ist nicht auf Überschwemmungsgebiete anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten festgesetzt worden waren (wie BayVGH, Urt. v. 30.7.2007 - 15 N 06.741 -, ZUR 2007, 597 = ZfBR 2008, 52 = BauR 2008, 66).

2. Schon § 32 Abs. 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl. I S. 3245) schränkt unabhängig vom Umfang, in dem das geschehen soll, die Überplanung gesetzlicher und natürlicher Überschwemmungsgebiete ein (Modifikation der Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 15.5.2003 - 1 KN 3008/01 -, BauR 2003, 1524 = BRS 60 Nr. 233; Urt. v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98 -, UPR 2000, 396 = ZfBR 2000, 573 = BRS 63 Nr. 63).

3. Zur Bestimmtheit immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel.

4. Zur Abwägungsgerechtigkeit eines Gewerbegebietes, mit dem die Gemeinde die hohe Auspendlerquote reduzieren will.

5. Bei der Standortauswahl darf die Gemeinde auf Vorarbeiten Dritter zurückgreifen.

6. "Nichtprivilegierte Wohngrundstücke" im Außenbereich haben bei einer Beplanung ihrer näheren Umgebung selbst dann grundsätzlich nur Anspruch auf denjenigen Lärmschutz, den Grundstücke im Misch-/Dorfgebiet beanspruchen können, wenn sie bisher in "idyllischer Lage" waren.

7. Es kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde die Höhe baulicher Anlagen im Verhältnis zur Oberkante von Erschließungsanlagen bestimmt, ohne deren Höhe durch Abgaben üNN festzulegen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 93/07


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