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Festsetzung als "Postdienstgebäude"

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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 3.03 vom 30.06.2004

Rechtsgebiete:BBauG, GG, PostG
Schlagworte:Nutzungsänderung in Postgebäude, Flächen für den Gemeinbedarf, Festsetzung als "Postdienstgebäude", Funktionslosigkeit der Festsetzung, Privatisierung der Post, Infrastrukturverantwortung des Staates, Post-Universaldienst, gewerbliche Nebennutzung, Verkauf von Papier- und Schreibwaren
Stichwort:Festsetzung als "Postdienstgebäude"
Leitsatz:1. Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein "Postdienstgebäude" der (ehemaligen) Deutschen Bundespost ist durch die Privatisierung der Post im Zuge der Postreform II nicht funktionslos geworden, soweit sie nunmehr der Erbringung von Post-Universaldienstleistungen im Sinne von §§ 11 ff. PostG dient.

2. Auf einer Gemeinbedarfsfläche, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB für ein Postamt der (ehemaligen) Deutschen Bundespost oder nach Abschluss der Postreform für eine Postfiliale der Deutschen Post AG festgesetzt wurde, ist eine gewerbliche "Nebennutzung" (hier: postspezifisches Angebot von Papier- und Schreibwaren) zulässig, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Post-Universaldienstleistungen steht und im Verhältnis zu diesen von untergeordneter Bedeutung bleibt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 3.03




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