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festsetzbare Erhöhungsgebühren bei Ausscheiden eines von insgesamt drei Streitgenossen durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 536/00 vom 29.01.2001

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:festsetzbare Erhöhungsgebühren bei Ausscheiden eines von insgesamt drei Streitgenossen durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen
Stichwort:festsetzbare Erhöhungsgebühren bei Ausscheiden eines von insgesamt drei Streitgenossen durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen
Leitsatz:Gesetz:

§§ 103 Abs. 1. ZPO, 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

Leitsatz:

1. Scheidet von drei Streitgenossen einer durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen aus dem Rechtsstreit aus, so sind die Kosten des ausgeschiedenen Streitgenossen nicht aufgrund eines Kostentitels zugunsten des von der Verschmelzung betroffenen verbliebenen Streitgenossen festsetzbar; insoweit fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Festsetzung der 3/10 Erhöhungsgebühr aus Anlaß der anwaltlichen Vertretung ausgeschiedenen Streitgenossen.

2. Gleichwohl ist in einem solchen Falle eine 6/10 Erhöhungsgebühr aus eigenem Recht der verbliebenen beiden Streitgenossen festsetzbar.

OLG Hamm, Beschluß vom 29.01.2001 - 23 536/00 -
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 536/00




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